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III. Wel­che Rechte ha­ben die Ge­sell­schaf­ter?

3. Was ver­steht man un­ter dem Gleich­be­hand­lungs­ge­bot?

Aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) folgt, dass die Ge­sell­schaft ihre Ge­sell­schaf­ter nicht ohne sach­li­chen Grund will­kür­lich un­gleich be­han­deln darf ("ver­bands­recht­li­cher Gleich­be­hand­lungs­grund­satz"). Die Rechts­fol­gen des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes hän­gen von der ein­zel­nen Maß­nahme ab.

Das Ge­setz hat das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot in ei­ni­gen Vor­schrif­ten aus­drück­lich be­stimmt:

Je­doch sind diese Ein­zel­vor­schrif­ten, wie auch der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz im Üb­ri­gen, grund­sätz­lich dis­po­si­tiv. Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen also eine un­glei­che Be­hand­lung ver­ein­ba­ren. Bei der Aus­le­gung sol­cher Ver­einba­run­gen kann der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz her­an­ge­zo­gen wer­den.

Eine Schranke bil­det in­so­fern nur § 138 BGB.

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