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II. Wel­che Rechte ha­ben die GmbH-Ge­sell­schaf­ter?

2. In­for­ma­ti­ons­rechte des GmbH-Ge­sell­schaf­ters

Den Ge­sell­schaf­tern steht ein nicht ab­ding­ba­res Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht zu (§ 51a GmbHG). Die Sat­zung kann das Ver­fah­ren zur Aus­übung der In­for­ma­ti­ons­rechte kon­kre­ti­sie­ren, so­lange ihre Funk­tion da­durch nicht ge­hin­dert wird.

Der An­spruch rich­tet sich ge­gen die Ge­sell­schaft und um­fasst alle "An­ge­le­gen­hei­ten der Ge­sell­schaft" im wei­tes­ten Sin­ne. Er­fasst sind insb. alle Tat­sa­chen, die die Ge­win­ner­mitt­lung und -ver­wen­dung be­tref­fen, bei ei­ner GmbH&Co KG auch die An­ge­le­gen­hei­ten der KG. In ei­ner mit­be­stimm­ten GmbH be­steht auch ein Ein­sichts­recht in Pro­to­kolle des Auf­sichts­rats.

An­ders als in der AG (§ 131 Abs. 1 AktG), kann das Aus­kunfts­recht in der GmbH je­der­zeit aus­ge­übt wer­den. Die Ge­schäfts­füh­rer ha­ben un­ver­züg­lich Aus­kunft zu ge­ben. Auch ein be­son­de­res In­ter­esse ist nicht er­for­der­lich.

Ein Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht be­steht, wenn die Ge­fahr ei­ner ge­sell­schafts­frem­den Ver­wen­dung und da­durch nicht un­er­heb­li­cher Nach­teile droht. Es er­for­dert einen Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG. Ge­gen die Ver­wei­ge­rung kann ein In­for­ma­ti­ons­er­zwin­gungs­ver­fah­ren gem. § 51b GmbHG ein­ge­lei­tet wer­den. Wei­tere Schran­ken er­ge­ben sich aus § 242 BGB für den Fall des Rechts­miss­brauchs und aus der Treue­pflicht der Ge­sell­schaf­ter. Aus­ge­schlos­sen wer­den dür­fen aber nur er­kenn­bar funk­ti­ons­lose und zweck­wid­rige In­for­ma­ti­ons­be­geh­ren. Schließ­lich sind auch die Schran­ken des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes zu be­ach­ten.

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