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II. Wel­che Rechte ha­ben die GmbH-Ge­sell­schaf­ter?

3. Ver­mö­gens­rechte der GmbH-Ge­sell­schaf­ter

Zu den Ver­mö­gens­rech­ten ge­hö­ren na­ment­lich:

Das wich­tigste Ver­mö­gens­recht der Ge­sell­schaf­ter ist der An­spruch auf Be­tei­li­gung am Jah­res­über­schuss zu­züg­lich ei­nes Ge­winns und ab­züg­lich ei­nes Ver­lust­vor­trags (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG). Das Recht kann in der Sat­zung mo­di­fi­ziert wer­den. Häu­fig wird eine hier­von je­doch aus be­triebs­wirt­schaft­li­chen Grün­den eine ab­wei­chende Ver­einba­rung ge­trof­fen.

Zu­nächst müs­sen die Ge­schäfts­füh­rer den Jah­res­ab­schluss auf­stel­len (§ 242 HGB, § 264 HGB), wo­bei sie viele Wahl- und Er­mes­sens­spiel­räume ha­ben. Der Jah­res­ab­schluss ist von ei­nem Ab­schluss­prü­fer zu prü­fen (§ 316 Abs. 1 S. 1 HGB), so­fern es sich nicht um eine kleine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB han­delt.

Dann müs­sen die Ge­sell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss fest­stel­len und über die Er­geb­nis­ver­wen­dung be­schlie­ßen (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Sie kön­nen Ge­winn­rück­la­gen bil­den oder Be­träge als Ge­winn vor­tra­gen (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Der nun ver­blei­bende Rest ist an die Ge­sell­schaf­ter nach dem Ver­hält­nis ih­rer Ge­schäfts­an­teile aus­zu­schüt­ten, so­weit die Sat­zung nichts an­de­res be­stimmt, § 29 Abs. 3 GmbHG. Erst durch die­sen Ge­winn­ver­wen­dungs­be­schluss ent­steht der Zah­lungs­an­spruch. Die Ge­sell­schaf­ter ha­ben einen ein­klag­ba­ren An­spruch auf Fas­sung des Be­schlus­ses.

Ein wei­te­res Ver­mö­gens­recht ist der Zah­lungs­an­spruch im Falle ei­ner Ka­pi­tal­her­ab­set­zung. Da­ne­ben be­steht das Be­zugs­recht bei ef­fek­ti­ver Ka­pi­tal­er­hö­hung und der An­spruch auf Zu­tei­lung neuer An­teile bei no­mi­nel­ler Ka­pi­tal­er­hö­hung. Bei der Auf­lö­sung der GmbH ha­ben die Ge­sell­schaf­ter An­spruch auf den Li­qui­da­tionser­lös aus § 72 GmbHG. Schließ­lich sind Er­satz­an­sprü­che ge­gen Or­gan­mit­glie­der denk­bar.

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