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II. Was muss man über die Ge­schäfts­füh­rer wis­sen?

2. Wo­durch en­det die Ge­schäfts­füh­rerstel­lung?

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Be­stel­lung als Ge­schäfts­füh­rer zu je­der Zeit wi­der­ruf­lich. Mit die­ser sog. "Ab­be­ru­fung" en­det die Ge­schäfts­füh­rerstel­lung. Es ist dazu we­der ein Grund noch eine Frist er­for­der­lich. Die Ab­be­ru­fung muss al­ler­dings nach § 39 Abs. 1 GmbHG auch in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Ob­wohl diese Ein­tra­gung nur de­kla­ra­to­risch ist (die Ab­be­ru­fung ist auch ohne und vor der Ein­tra­gung wirk­sam!), kön­nen sich gut­gläu­bige Dritte bis zur Ein­tra­gung auf das Schwei­gen des Re­gis­ters be­ru­fen (§ 15 Abs. 1 HGB). Zum Schutz des Ge­schäfts­füh­rers kön­nen ab­wei­chende Re­ge­lun­gen im Ge­sell­schafts­ver­trag ge­trof­fen wer­den (§ 38 Abs. 2 GmbHG), nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann aber die Ab­be­ru­fung aus wich­ti­gem Grund. Be­schrän­kun­gen im An­stel­lungs­ver­trag ha­ben hin­ge­gen nur Scha­denser­satz­an­sprü­che des ab­be­ru­fe­nen Ge­schäfts­füh­rers zur Folge (§ 38 Abs. 1 a.E. GmbHG).

Die Be­en­di­gung des An­stel­lungs­ver­trags (§ 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 611 BGB) rich­tet sich nicht nach dem GmbHG, son­dern nach den all­ge­mei­nen Kün­di­gungs­re­geln des BGB. Da­bei gel­ten für die or­dent­li­che Kün­di­gung die Fris­ten des § 621 BGB. Eine au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist nach § 626 Abs. 2 BGB spä­tes­tens zwei Wo­chen ab Kennt­ni­ser­lan­gung vom wich­ti­gen Grund zu er­klä­ren. Maß­geb­lich ist die Kennt­nis des zur Kün­di­gung be­rech­tig­ten Or­gans, also in der Re­gel der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung.

Zu be­ach­ten ist, dass die Ab­be­ru­fung als sol­che den An­stel­lungs­ver­trag nicht be­en­det.

Bei der or­dent­li­chen Kün­di­gung fin­det das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) keine An­wen­dung. Die­ses er­gibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 KschG. Die An­wend­bar­keit des KSchG kann al­len­falls pri­vat­au­to­nom ver­ein­bart wer­den.

Bei der au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung ist zu be­ach­ten, dass an den wich­ti­gen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB stren­gere An­for­de­run­gen zu stel­len sind, als bei der Ab­be­ru­fung (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Nicht jede Ab­be­ru­fung aus wich­ti­gem Grund recht­fer­tigt zu­gleich die au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung des An­stel­lungs­ver­tra­ges.

Frag­lich ist, wann Kennt­nis bei ei­nem Kol­le­gial­or­gan, wie der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, vor­liegt.

  • Nach der äl­te­ren Recht­spre­chung ge­nügte es, dass die Ge­sell­schaf­ter (ir­gend­wie) Kennt­nis er­lang­ten, um die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in Gang zu set­zen.
  • Nach neue­rer Recht­spre­chung müs­sen die Ge­sell­schaf­ter hin­ge­gen in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung Tat­sa­chen­kennt­nis er­hal­ten. Die Ge­sell­schaf­terver­samm­lung als Kol­le­gial­or­gan (nicht die ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ter) muss näm­lich die Ent­schei­dung tref­fen, ob die Kün­di­gung zu er­klä­ren ist. Dies ist aber erst mög­lich, wenn sie zu­sam­men­ge­tre­ten ist. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist so­mit eine Über­le­gungs­frist für die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung. Wird die Ein­be­ru­fung trotz Kennt­nis der ein­be­ru­fungs­be­rech­tig­ten Mit­glie­der ver­zö­gert, müs­sen sich die Ge­sell­schaf­ter je­doch so be­han­deln las­sen, als sei die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zu ei­nem zu­mut­ba­ren Zeit­punkt ein­be­ru­fen wor­den.

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