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II. Was muss man über die Ge­schäfts­füh­rer wis­sen?

1. Wie wird man Ge­schäfts­füh­rer?

Die Ge­schäfts­füh­rer sind das Ge­schäfts­füh­rungs- und Ver­tre­tungsor­gan der GmbH. Grds. kann jede na­tür­li­che, voll ge­schäfts­fä­hige Per­son (§ 6 Abs. 2 GmbHG) zum Ge­schäfts­füh­rer be­stellt wer­den. Die­ser kann Ge­sell­schaf­ter sein ("Ge­sell­schaf­ter­ge­schäfts­füh­rer"), muss es aber nicht (Fremd­organ­schaft ist zu­läs­sig, § 6 Abs. 3 GmbHG).

Zu be­ach­ten ist stets, dass die Ge­samt­heit der Ge­sell­schaf­ter obers­tes Wil­lens­bil­dungs­or­gan der GmbH ist und die Ge­schäfts­füh­rer die­ser wei­sungs­un­ter­wor­fen ist.

Ein­schrän­kun­gen fin­den sich in § 6 Abs. 2 GmbHG: Be­stimmte Straf­ta­ten oder Be­rufs­ver­bote dis­qua­li­fi­zie­ren eine Per­son von der Ge­schäfts­füh­rertä­tig­keit (In­ha­bi­li­tät). Auch die so­ge­nann­ten "stell­ver­tre­ten­den Ge­schäfts­füh­rer" sind nach § 44 GmbHG voll­wer­tige Ge­schäfts­füh­rer mit nach au­ßen un­be­schränk­ter und un­be­schränk­ba­rer Ver­tre­tungsmacht (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Nur im In­nen­ver­hält­nis sind sie nur nach­ran­gig ge­gen­über den An­de­ren zur Ge­schäfts­füh­rung be­ru­fen.

Ähn­lich wie bei der Stell­ver­tre­tung ist streng zwi­schen der An­stel­lung als Grund­ver­hält­nis und der Be­stel­lung als kor­po­ra­ti­ven Akt zu un­ter­schei­den (in­so­weit gilt also ein "Tren­nungs­prin­zip"):

  • Die organ­schaft­li­che Be­stel­lung ge­schieht durch ein­sei­tige Er­klä­rung (also nicht durch Ver­trag). Zu­stän­dig ist grund­sätz­lich die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, die diese Kom­pe­tenz je­doch auch auf einen Auf­sichts­rat (§ 52 GmbHG) de­le­gie­ren kann. Die Be­stel­lung muss im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (§ 39 GmbHG). Die Ein­tra­gung wirkt je­doch nur de­kla­ra­to­risch, be­reits mit der Er­klä­rung er­langt der Ge­schäfts­füh­rer seine Stel­lung.
  • Da­von un­ab­hän­gig ist die An­stel­lung des Ge­schäfts­füh­rers. Dies ist in der Re­gel ein Ge­schäfts­be­sor­gungs­ver­trag (§ 675 Abs. 1 BGB), der nach den Re­geln des Dienst­ver­trags­rechts (§ 611 BGB) ab­ge­wi­ckelt wird. Ein Ge­schäfts­füh­rer kann auch un­ent­gelt­lich, etwa im Rah­men ei­nes Auf­trags (§ 662 BGB), tä­tig wer­den.

Nach h.M. han­delt es sich bei der zi­vil­recht­li­chen An­stel­lung nicht um ein Ar­beits­ver­hält­nis, da der Ge­schäfts­füh­rer selbst Ar­beit­ge­ber­funk­tio­nen wahr­nimmt und es an ei­ner so­zia­len Ab­hän­gig­keit fehlt. Nicht nur für die An­stel­lung, son­dern be­reits für die Be­stel­lung soll nach dem BGH das All­ge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz gel­ten (§ 6 Abs. 3 AGG).

Zu­stän­dig für Strei­tig­kei­ten aus die­sem Rechts­ver­hält­nis sind grund­sätz­lich die Zi­vil-, nicht die Ar­beits­ge­rich­te.

Für eu­ro­pa­recht­lich ge­prägte Sach­ver­halte (zB Mut­ter­schutz, der auf der ent­spre­chen­den Richt­li­nie be­ruht) nimmt der EuGH (11.11.2010 - C-232/09) an, dass Ge­schäfts­füh­rer als Ar­beit­neh­mer gel­ten, wenn sie wei­sungs­ge­bun­den sind (was für Fremd-GF und Min­der­heits-Ge­sell­schaf­ter-GF mit Blick auf Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse zu­trifft ).

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