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2. Wo­durch en­det die Ge­schäfts­füh­rerstel­lung?

Sind Ge­schäfts­füh­rer Ar­beit­neh­mer?

Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gel­ten Per­so­nen, die kraft Ge­sell­schafts­ver­trags al­lein oder als Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans zur Ver­tre­tung der ju­ris­ti­schen Per­son be­ru­fen sind, nicht als Ar­beit­neh­mer. In ähn­li­cher Weise ist die An­wen­dung des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes auf Ge­schäfts­füh­rer aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen (§ 14 KSchG). Un­ab­hän­gig von die­sen aus­drück­li­chen ge­setz­li­chen Aus­nah­men stellt sich aber die Fra­ge, in­wie­weit ein (we­gen § 37 Abs. 1 GmbHG an Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter ge­bun­de­ner und in­so­weit ab­hän­gi­ger) Ge­schäfts­füh­rer nach all­ge­mei­nen Maß­stä­ben als Ar­beit­neh­mer zu schüt­zen ist. Für das deut­sche Recht wird dies fast all­ge­mein ver­neint. Eine ab­wei­chende Ent­wick­lung zeigt sich je­doch auf Ebene des Eu­ro­pa­rechts.

In ei­nem Fall des EuGH wurde Frau Da­no­sa, die schwan­gere Ge­schäfts­füh­rerin ei­ner let­ti­schen Ge­sell­schaft, ab­be­ru­fen und ge­kün­digt. Wie im deut­schen Recht (§ 38 Abs. 1 GmbHG), ist in Lett­land die Ab­be­ru­fung je­der­zeit ohne Grund mög­lich. Je­doch sieht Art. 10 der EU-Mut­ter­schutz­richt­li­nie (92/85/EWG) ein Kün­di­gungs­ver­bot für alle "schwan­ge­ren Ar­beit­neh­me­rin­nen" vom Be­ginn der Schwan­ger­schaft bis zum Ende des Mut­ter­schafts­ur­laubs vor. Auf Vor­lage des let­ti­schen Ge­richts, das über die ge­gen Kün­di­gung und Ab­be­ru­fung ge­rich­tete Klage von Frau Da­nosa zu ent­schei­den hat­te, er­klärte der EuGH, dass Kün­di­gung und Ab­be­ru­fung un­wirk­sam sei­en, da Frau Da­nosa trotz ih­rer Ge­schäfts­füh­rerstel­lung Ar­beit­neh­me­rin im Sinne des Eu­ro­pa­rechts sei. Maß­geb­lich war, dass die ent­gelt­li­che Tä­tig­keit von Frau Da­nosa wei­sungs­ge­bun­den und un­ter Ein­glie­de­rung in eine fremde Ar­beits­or­ga­ni­sa­tion er­folg­te.

Wel­che Fol­gen die Da­no­sa-Ent­schei­dung für das deut­sche GmbH-Recht hat, ist un­ge­wiss. Si­cher ist, dass schwan­gere Fremd­ge­schäfts­füh­re­rin­nen die Re­ge­lun­gen des MuSchG als "Ar­beit­neh­me­rin­nen" un­mit­tel­bar oder zu­min­dest ana­log in An­spruch neh­men kön­nen und da­her die Kün­di­gung ei­ner schwan­ge­ren Fremd­ge­schäfts­füh­re­rin in der Re­gel un­wirk­sam ist.

Um­strit­ten ist hin­ge­gen, in­wie­weit die Ent­schei­dung Be­deu­tung auch für an­dere Ar­beits­rechts­vor­schrif­ten ent­fal­tet, die Eu­ro­pa­recht um­set­zen (etwa das All­ge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz) und ob ein Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH da­durch re­gel­mä­ßig als Ar­beit­neh­mer im uni­ons­recht­li­chen Sinn gel­ten muss.

Dis­ku­tiert wird auch, ob die Tren­nung zwi­schen Ab­be­ru­fung (als Be­en­di­gung des Or­gan­ver­hält­nis­ses) und Kün­di­gung (als Be­en­di­gung des An­stel­lungs­ver­tra­ges) für die Fälle ei­nes eu­ro­pa­recht­lich be­ding­ten Kün­di­gungs­schut­zes auf­recht­er­hal­ten wer­den kann oder beide zwin­gend par­al­lel zu be­han­deln sind - d.h. ob der Kün­di­gungs­schutz stets auch einen Ab­be­ru­fungs­schutz nach sich zie­hen muss.

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