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1. Wie ver­fügt man über Ge­schäfts­an­teile?

c. Was gilt für den Er­werb ei­ge­ner An­tei­le?

Als rechts­fä­hige Per­son (§ 13 GmbHG) kann eine GmbH theo­re­tisch ei­gene An­teile er­wer­ben. Wäh­rend dies im Ak­tienrecht mit we­ni­gen Aus­nah­men (§ 71a AktG) ver­bo­ten ist, un­ter­liegt ein sol­cher Er­werb nach § 33 GmbHG nur zwei Schran­ken:

  1. Die Ein­lage auf einen Ge­schäfts­an­teil muss voll ge­leis­tet sein (§ 33 Abs. 1 GmbHG).

  2. Die Ge­sell­schaft muss (hy­po­the­tisch) eine Rück­lage in Höhe der Auf­wen­dun­gen für den Er­werb bil­den kön­nen, ohne das Stamm­ka­pi­tal oder eine nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag zu bil­dende Rück­lage zu min­dern, die nicht zur Zah­lung an die Ge­sell­schaf­ter ver­wandt wer­den darf(vgl. § 33 Abs. 2 GmbHG). Wäh­rend frü­her tat­säch­lich eine sol­che Rück­lage ge­bil­det wer­den muss­te, sind heute ei­gene An­teile nicht mehr als Teil der Ak­tiva ab­zu­bil­den (§ 266 Abs. 2 B III HGB), so dass auch auf Pas­siv-Seite keine kor­re­spon­die­rende Po­si­tion ge­bil­det wer­den kann. Viel­mehr wer­den die ei­ge­nen An­teile nur vom "Ge­zeich­ne­ten Ka­pi­tal" ge­trennt dar­ge­stellt (§ 272 Abs. 1a HGB).

Wäh­rend § 71b AktG aus­drück­lich re­gelt, dass der Ge­sell­schaft aus ei­ge­nen An­tei­len keine Rechte zu­ste­hen, fehlt eine sol­che Re­ge­lung im GmbHG. In der GmbH gilt aber nichts an­de­res: Das Stimm­recht und an­dere Ge­sell­schaf­ter­rechte (u.a. An­fech­tungs­recht, Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht) ru­hen - eine Aus­übung die­ser Rechte durch die Ge­sell­schaft (ver­tre­ten durch die Ge­schäfts­füh­rer) würde sie letzt­lich völ­lig sinnent­lee­ren. Grund­sätz­lich spricht nichts da­ge­gen, Ge­win­naus­schüt­tun­gen an die Ge­sell­schaft durch­zu­füh­ren. Prak­tisch scheint ein sol­ches Aus­zah­len an sich selbst aber völ­lig sinn­los. In­so­weit kann man da­von aus­ge­hen, dass auch die­ses Recht ruht.

Im Ex­trem­fall kann es dazu kom­men, dass die Ge­sell­schaft selbst alle ihre An­teile hält (sog. "Kein­mann-GmbH"). Die­ser Zu­stand darf al­len­falls vor­über­ge­hend (nach ver­brei­te­ter An­sicht so­gar über­haupt nicht) be­ste­hen, da eine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung als Wil­lens­bil­dungs­or­gan in die­ser Si­tua­tion nicht mehr mög­lich ist. Da­her führt das Be­ste­hen ei­ner "Kein­mann-GmbH" grund­sätz­lich zur Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft, wenn die An­teile nicht un­ver­züg­lich wie­der ver­äu­ßert wer­den.

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