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1. Wie ver­fügt man über Ge­schäfts­an­teile?

b. Ist ein gut­gläu­bi­ger Er­werb von GmbH-Ge­schäfts­an­teilen mög­lich?

Das GmbH-Recht er­mög­licht (ähn­lich § 892 BGB, § 932 BGB) den Er­werb der Ge­sell­schaf­ter­stel­lung von ei­ner Per­son, die nicht Ge­sell­schaf­ter der GmbH ist, § 16 Abs. 3 GmbHG. Aus­ge­schlos­sen sind eine gut­gläu­bige Ver­pfän­dung oder Nieß­brauch­be­stel­lung so­wie ein gut­gläu­bi­ger las­ten­freier Er­werb, da die Ge­sell­schaf­ter­liste Be­las­tun­gen (an­ders als das Grund­buch) nicht auf­führt.

Wich­tig: § 16 Abs. 3 GmbHG gilt nur zu­guns­ten des Er­wer­bers; für das Ver­hält­nis der GmbH zu ei­nem zu Un­recht ein­ge­tra­ge­nen Ge­sell­schaf­ter gilt § 16 Abs. 1 GmbHG.

  1. Es müs­sen zu­nächst alle Vor­aus­set­zun­gen ei­ner wirk­sa­men Ver­äu­ße­rung im Sinne ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts (bis auf die Be­rech­ti­gung des Ver­äu­ße­rers) vor­lie­gen.

  2. Ob­jek­ti­ver Rechts­schein­stat­be­stand ist die Ein­tra­gung des Ver­äu­ße­rers in die beim Han­dels­re­gis­ter ab­ruf­bare Ge­sell­schaf­ter­liste (§ 40 Abs. 1 GmbHG).

  3. Sub­jek­tiv muss der Er­wer­ber gut­gläu­big sein; d.h. er darf die feh­lende Be­rech­ti­gung des Ver­äu­ße­rers we­der ken­nen noch darf ihn grobe Fahr­läs­sig­keit tref­fen.

  4. Der gut­gläu­bige Er­werb setzt schließ­lich Zu­re­chen­bar­keit des Rechts­scheins vor­aus. Die­ser wird un­wi­der­leg­bar ver­mu­tet, wenn die Liste für min­des­tens 3 Jahre un­rich­tig war. Im Üb­ri­gen muss die Zu­re­chen­bar­keit im Ein­zel­nen be­legt wer­den.

  5. Schließ­lich kann (wie im Grund­buch­recht, § 892 BGB) ein Wi­der­spruch mit Ein­ver­ständ­nis des Ein­ge­tra­ge­nen oder auf­grund einst­wei­li­ger Ver­fü­gung auf der Liste ver­merkt wer­den, der einen gut­gläu­bi­gen Er­werb ver­hin­dert.

"Zwei-Lis­ten-Mo­dell": Nach die­sem Mo­dell wird bei ei­ner auf­schie­bend be­ding­ten Ab­tre­tung ei­nes GmbH-Ge­schäfts­an­teils nach der Ab­tre­tung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) zu­nächst eine neue Ge­sell­schaf­ter­liste zum HReg. ein­ge­reicht, die der bis­he­ri­gen Liste ent­spricht, aber zu­sätz­lich einen Hin­weis auf die be­dingte An­teils­ab­tre­tung ent­hält. Nach Be­din­gungs­ein­tritt wird eine wei­tere Liste ein­ge­reicht, aus der die neue Zu­sam­men­set­zung des Ge­sell­schaf­ter­krei­ses er­sicht­lich ist.

Laut BGH gilt Fol­gen­des:

  1. Das RegG darf die erste Liste zu­rück­wei­sen, weil sie ge­setz­lich nicht vor­ge­se­hene Be­stand­teile ent­hält.
  2. Ein auf­schie­bend be­dingt ab­ge­tre­te­ner Ge­schäfts­an­teil kann nicht vor Be­din­gungs­ein­tritt von ei­nem Zwei­t­er­wer­ber gut­gläu­big er­wor­ben wer­den. Weil die Ge­sell­schaft­liste kei­nen Rechts­schein da­für set­zen kann, dass der in der Liste ein­ge­tra­gene In­ha­ber des Ge­schäfts­an­teils über die­sen nicht be­rech­tigt auf­schie­bend be­dingt ver­fügt hat, kann sich der Zwei­t­er­wer­ber nicht auf § 161 Abs. 3 BGB be­ru­fen.
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