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a. Wie er­folgt eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung?

aa. Wie wird der Er­hö­hungs­be­schluss ge­trof­fen?

Da die Höhe des Stamm­ka­pi­tals gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG im Ge­sell­schafts­ver­trag fest­ge­legt ist, er­for­dert jede Ka­pi­tal­er­hö­hung eine Sat­zungsän­de­rung. Über diese muss die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung mit qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit be­schlie­ßen. Da­bei kann man zwei Schritte von­ein­an­der tren­nen:

  • Der Er­hö­hungs­be­schluss muss die Ka­pi­ta­l­än­de­rung und die neue Stamm­ka­pi­talzif­fer ent­hal­ten und den Wort­laut der bis­he­ri­gen Sat­zung ent­spre­chend mo­di­fi­zie­ren. Nach § 53 Abs. 2 GmbHG ist eine Mehr­heit von 75% er­for­der­lich. Da die Ge­sell­schaf­ter al­lein auf­grund des Be­schlus­ses nicht zu wei­te­ren Ein­zah­lun­gen ver­pflich­tet wer­den, ist keine Ein­stim­mig­keit nach § 53 Abs. 3 GmbHG er­for­der­lich. Ge­rade in Kri­sen­si­tua­tio­nen kann die Treu­pflicht der Ge­sell­schaf­ter dazu zwin­gen, für eine Ka­pi­tal­er­hö­hung zu stim­men. Ge­gen­stim­men wer­den dann als treu­wid­rig nicht be­rück­sich­tigt.
  • In ei­nem von der Ka­pi­tal­er­hö­hung un­ab­hän­gi­gen Zu­las­sungs­be­schluss ist fest­zu­le­gen, mit wem die Ge­schäfts­füh­rer im Na­men der Ge­sell­schaft Über­nah­me­ver­träge bzgl. des Er­hö­hungs­be­tra­ges schlie­ßen dür­fen. Statt der Aus­gabe neuer Ge­schäfts­an­teile kann aber auch der Nenn­be­trag al­ler oder ein­zel­ner Ge­schäfts­an­teile er­höht wer­den. Soll der Be­trag als Sachein­lage ein­ge­bracht wer­den, sind wei­tere An­ga­ben er­for­der­lich (§ 56 Abs. 1 GmbHG). Der Aus­ga­be­be­trag kann über dem spä­te­ren Nenn­wert des Ge­schäfts­an­teils lie­gen (sog. "Auf­geld" bzw. "Agio"), je­doch in kei­nem Fall dar­un­ter (Ver­bot der Un­ter­pa­rie­mis­sion, § 7 Abs. 2 GmbHG).

Statt so­fort das Ka­pi­tal zu er­hö­hen, kann die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung den Ge­schäfts­füh­rer für höchs­tens fünf Jahre nach Ein­tra­gung des Be­schlus­ses er­mäch­ti­gen, das Stamm­ka­pi­tal bis zu ei­nem be­stimm­ten Nenn­be­trag durch Aus­gabe neuer Ge­schäfts­an­teile ge­gen Ein­la­gen zu er­hö­hen, § 55a Abs. 1 GmbHG. Auf­grund die­ses sog. "ge­neh­mig­ten Ka­pi­tals" kann der Ge­schäfts­füh­rer die Er­hö­hung spä­ter ohne wei­te­ren Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter aus­füh­ren. Der Nenn­be­trag des ge­neh­mig­ten Ka­pi­tals darf die Hälfte des Stamm­ka­pi­tals nicht über­stei­gen.

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