Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 75 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

a. Wie er­folgt eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung?

bb. Was ist das Be­zugs­recht der Ge­sell­schaf­ter?

Durch eine Ka­pi­tal­er­hö­hung kann die Be­tei­li­gung und da­mit u.a. das Stimm­recht und der An­teil am Ge­winn ei­nes Ge­sell­schaf­ters ver­wäs­sert wer­den. Da der Be­schluss keine Ein­stim­mig­keit, son­dern nur eine 75% Mehr­heit er­for­dert, könn­ten so ins­be­son­dere Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter be­nach­tei­ligt wer­den.

Im Ak­tienrecht ist diese Pro­ble­ma­tik aus­drück­lich ge­re­gelt (§ 186 AktG): Die Ak­tio­näre ha­ben bei der Aus­gabe neuer Ak­tien ein Erst­zu­griffs­recht, das sog. "Be­zugs­recht". Die­ses Recht gilt im GmbH-Recht ana­log. Dort be­ste­hen be­son­dere Treu­bin­dun­gen der Ge­sell­schaf­ter zu­ein­an­der; zu­dem ist die Ge­fah­ren­lage ähn­lich wie in der AG. Wie im Ak­tienrecht kann das Be­zugs­recht da­her ana­log § 186 AktG ge­ne­rell durch die Sat­zung oder im je­wei­li­gen Ein­zel­fall mit der für den Er­hö­hungs­be­schluss er­for­der­li­chen Mehr­heit aus­ge­schlos­sen wer­den.

Die an­ge­strebte Be­schluss­fas­sung hierzu muss in der Ein­la­dung zur Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung an­ge­kün­digt wer­den. Ein Be­zugs­rechtsaus­schluss ge­gen den Wil­len ei­ner Min­der­heit ist nur zu­läs­sig, wenn er im In­ter­esse der Ge­sell­schaft er­for­der­lich ist, also kein mil­de­res Mit­tel in Be­tracht kommt. Ein mit­tel­ba­rer Be­zugs­rechtsaus­schluss, z.B. durch ein un­ver­hält­nis­mä­ßig ho­hes Auf­geld, ist als Um­ge­hung eben­falls un­zu­läs­sig.

Wirk­sa­mer Aus­schluss des Be­zugs­rechts ohne Sat­zungsre­ge­lung

I. Be­schluss (mit für Ka­pi­tal­er­hö­hung er­for­der­li­cher Mehr­heit und vor­he­ri­ger An­kün­di­gung) für kon­krete Ka­pi­tal­er­hö­hung

II. Ein­stim­mig­keit oder Recht­fer­ti­gung

1. im In­ter­esse der Ge­sell­schaft lie­gen­den Zweck

2. Be­zugs­rechtsaus­schluss er­for­der­lich (kein mil­de­res gleich ge­eig­ne­tes Mit­tel)

3. In­ter­esse der Ge­sell­schaft über­wiegt In­ter­esse des be­trof­fe­nen Min­der­heits­ge­sell­schaf­ters

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.