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B. Wie ent­steht eine GmbH?

III. Was ver­steht man un­ter "Vor­rats- und Man­tel­grün­dung"?

Das lang­wie­rige Ent­ste­hungs­ver­fah­ren und ins­be­son­dere die we­gen der un­be­schränk­ten Haf­tung un­er­wünschte Vor-GmbH ver­lei­ten da­zu, nach Al­ter­na­ti­ven zur Neu­grün­dung zu su­chen.

Der ein­fachste Weg hierzu ist es, das neue Un­ter­neh­men in eine be­reits be­ste­hende GmbH ein­zu­brin­gen. Je nach­dem, ob die GmbH bis­her be­reits ge­schäft­lich tä­tig war, un­ter­schei­det man:

  • Die Vor­rats­grün­dung, bei der eine GmbH (i.d.R. von An­wäl­ten, Steu­er­be­ra­tern, etc.) ge­grün­det wird, ohne (zu­nächst) un­ter­neh­me­risch tä­tig zu sein. Sie wird dann an einen Drit­ten ver­kauft, der ohne die um­ständ­li­chen Grün­dungs­mo­da­li­tä­ten sein Un­ter­neh­men in ei­ner GmbH be­trei­ben will. Ge­sell­schafts­zweck ist re­gel­mä­ßig "Ver­wal­tung ei­ge­nen Ver­mö­gens". Die An­gabe des Un­ter­neh­mens­ge­gen­stan­des nur zum Schein (sog. "ver­deckte Vor­rats­grün­dung/Man­tel­grün­dung") ist hin­ge­gen un­zu­läs­sig. Dies ist schon dann der Fall, wenn der an­ge­ge­bene Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand nicht in ab­seh­ba­rer Zeit ver­wirk­licht wer­den soll.

"Von ei­ner Vor­rats­grün­dung spricht man bei der Grün­dung ei­ner GmbH, de­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand erst spä­ter fest­ge­legt wer­den soll. Die Schaf­fung ei­ner GmbH auf Vor­rat dient dem Zweck, die „Hül­le“ zu ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt bei Be­darf zu ver­wen­den, um den Zeit­auf­wand für die Grün­dung so ge­ring wie mög­lich zu hal­ten und die strenge Grün­der­haf­tung bei so­for­ti­ger Auf­nahme des Ge­schäfts­be­triebs zu ver­mei­den."

  • Auch bei der Man­tel­grün­dung wird eine be­ste­hende GmbH als Rechts­trä­ger für ein neues Un­ter­neh­men "re­cy­cled". An­ders als bei der Vor­rats­grün­dung ist sie je­doch be­reits ak­tiv ge­nutzt wor­den. Der vor­he­rige Nut­zer be­nö­tigt sie nicht mehr, z.B. weil er sein Un­ter­neh­men auf­ge­ge­ben hat.

"Soll von ei­ner nur durch Ge­schäfts­an­teile ver­kör­per­ten, auf­grund zwi­schen­zeit­li­cher Ge­schäfts­auf­gabe in­ak­ti­ven GmbH Ge­brauch ge­macht wer­den, spricht man von ei­ner sog. Man­tel­ver­wen­dung. Kenn­zeich­nend für und zu­gleich pro­ble­ma­tisch an der Man­tel­ver­wen­dung ist, dass sie sich wirt­schaft­lich als Neu­grün­dung ei­nes Un­ter­neh­mens dar­stellt, for­mal be­trach­tet aber keine neue GmbH ge­grün­det wird."

Pro­bleme kön­nen auf­tre­ten, wenn das ge­setz­lich er­for­der­li­che Min­dest­ka­pi­tal (25.000 Eu­ro) nicht mehr vor­han­den ist. Nach der Recht­spre­chung liegt eine ma­te­ri­elle Neu­grün­dung vor, bei der die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner sol­chen vor­lie­gen müs­sen. Das Stamm­ka­pi­tal ist dem­nach wie­der auf­zu­fül­len. Die steu­er­li­chen Mög­lich­kei­ten, Ver­lust­vor­träge des GmbH-Man­tels zu ver­wer­ten, sind hin­ge­gen sehr be­schränkt (vgl. § 8c KStG, § 8d KStG).

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