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II. Wel­che Pha­sen durch­läuft eine GmbH-Grün­dung?

1. Was ist eine Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft?

So­bald sich die Grün­der form­ge­recht mit Rechts­bin­dungs­wil­len dazu ver­ab­re­det ha­ben, eine GmbH zu grün­den, ent­steht die so ge­nannte Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft (auch Vor­ver­trags­ge­sell­schaft).

Bei der Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft han­delt es sich um eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, im Zwei­fel um eine GbR (i.S.d. §§ 705 ff. BGB). So­lange die Ge­sell­schaft nicht ge­gen­über Drit­ten auf­tritt, han­delt es sich um eine In­nen­ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (keine stille Ge­sell­schaft, da es nicht um die Be­tei­li­gung an ei­nem frem­den Han­dels­ge­werbe geht). Mög­lich ist aber auch, dass schon vor dem no­ta­ri­el­len Ver­trags­schluss Ge­schäfte ge­führt wer­den (z.B. Wer­be­ma­te­ria­lien be­stellt wer­den). In die­sem Fall han­delt es sich um eine Au­ßen-GbR bzw., bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen von § 105 HGB, um eine OHG.

Die "Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft" ist als vor der Grün­dung be­ste­hende (Per­so­nen-)Ge­sell­schaft völ­lig un­ab­hän­gig vom (spä­te­ren) Grün­dungs­vor­gang und der end­gül­tig ent­ste­hen­den GmbH. Zur Über­tra­gung von Ver­pflich­tun­gen und For­de­run­gen auf die Vor-GmbH sind da­her Ein­zel­über­tra­gung und Schuld­über­nahme er­for­der­lich.

So­weit es nur einen Grün­der gibt (also eine Ein­per­so­nen-GmbH ent­ste­hen soll), gibt es keine Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft, da für eine Per­so­nen­ge­sell­schaft min­des­tens 2 Per­so­nen er­for­der­lich sind.

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