Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 292 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

1. Was ist eine Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft?

a. Wo­durch ent­steht eine "Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft"?

Eine Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft ent­steht, so­bald sich die zu­künf­ti­gen Ge­sell­schaf­ter mit Rechts­bin­dungs­wil­len über ihre Ver­pflich­tung zur Grün­dung ei­ner GmbH ei­ni­gen. Der ge­mein­same Zweck, den die Ge­sell­schaf­ter hier­bei ver­fol­gen (§ 705 BGB), be­steht dar­in, die Grün­dung der GmbH vor­zu­be­rei­ten. Rein un­ver­bind­li­che Er­wä­gun­gen oder Vor­ab­spra­chen ge­nü­gen nicht; die Pläne müs­sen be­reits hin­rei­chend kon­kre­ti­siert sein.

Ob­wohl nach § 2 Abs. 1 GmbHG erst der Ge­sell­schafts­ver­trag zu be­ur­kun­den ist, kann ein form­lo­ser Ver­trag nicht die Ver­pflich­tung zur Grün­dung ei­ner GmbH be­grün­den. Denn wenn oh­ne­hin eine ein­klag­bare Pflicht be­steht, kann die spä­tere Be­ra­tung durch den No­tar nicht mehr ihre Warn­funk­tion er­fül­len. Die­ser Grund­satz gilt für alle Ver­trä­ge, durch wel­che eine Pflicht zum Ab­schluss ei­nes form­be­dürf­ti­gen Ge­schäfts be­grün­det wird. Dement­spre­chend be­darf es - wenn sich die Ge­sell­schaf­ter nicht bloß zu Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen, son­dern zur no­ta­ri­el­len Grün­dung ei­ner GmbH ver­pflich­ten - ei­ner no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung des Ver­tra­ges über die Ein­ge­hung der Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft.

Wird der Ver­trag durch den die Pflicht zur Grün­dung der GmbH be­grün­det wer­den soll nicht no­ta­ri­ell be­ur­kun­det, son­dern - wie in der Pra­xis häu­fig - münd­lich oder pri­vat­schrift­lich ab­ge­schlos­sen, ist er for­m­nich­tig (§ 125 S. 1 BGB). Je­doch kom­men die Re­geln über die feh­ler­hafte Ge­sell­schaft zur An­wen­dung: Die Mit­wir­kung zur GmbH-Grün­dung ist in die­sem Fall nicht ein­klag­bar und kann da­her auch keine Pflicht zum Scha­denser­satz statt der Leis­tung be­grün­den. Denk­bar ist je­doch ein An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB auf Er­satz des Ver­trau­ens­scha­dens. Im Üb­ri­gen fin­den die Grund­sätze der GbR (§§ 705 ff. BGB), insb. über die Haf­tung, auch bei ei­nem Form­ver­stoß An­wen­dung.

Die Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft en­det mit Ab­schluss des GmbH-Ge­sell­schafts­ver­trages au­to­ma­tisch, § 726 BGB. Ihre Ver­bind­lich­kei­ten ge­hen nicht auf die Vor­ge­sell­schaft (Vor-GmbH) über, je­doch kann un­ter Mit­wir­kung des Gläu­bi­gers eine Schuld­über­nahme ver­ein­bart wer­den (§ 414 BGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.