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1. Was ist eine Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft?

b. Wer haf­tet bei der "Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft"?

Bei "un­ter­neh­mens­be­zo­ge­nen Ge­schäf­ten", die vor Ab­schluss des no­ta­ri­el­len Ver­tra­ges ver­ein­bart wer­den, haf­tet aus­schließ­lich der tat­säch­li­che Un­ter­neh­mensträ­ger (die GbR bzw. OHG) als Ver­trags­part­ner nach § 124 HGB (ana­log), da die­ser wirk­sam ver­tre­ten wurde (§ 164 Abs. 1 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn der In­ha­ber des Un­ter­neh­mens falsch (z.B. als "GmbH" oder "GmbH i.G.") an­ge­ge­ben wird oder beim Ge­schäfts­part­ner sons­tige Fehl­vor­stel­lun­gen über ihn be­ste­hen.

Eine Han­deln­den­haf­tung ent­spre­chend § 11 Abs. 2 GmbHG ist für die Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft nicht vor­ge­se­hen. Des­halb haf­tet ein han­deln­der Nicht­ge­sell­schaf­ter grund­sätz­lich nicht. In Be­tracht kommt al­len­falls eine Haf­tung als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungsmacht (fal­sus pro­cu­ra­tor) nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen (§ 179 Abs. 1 BGB), wenn über­haupt kein Un­ter­neh­mens­trä­ger exis­tiert oder wenn er ohne Ver­tre­tungsmacht für die Ge­sell­schaft han­del­te.

Die Ge­sell­schaf­ter haf­ten je­doch schon (siehe Vor­schrif­ten über die Per­so­nen­ge­sell­schaften). Die Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter er­lischt nicht mit der Auf­lö­sung der Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft (d.h. mit Ab­schluss des Ge­sell­schafts­ver­trages beim No­tar), son­dern be­steht fort (§§ 733 BGB, 735 BGB).

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