Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 276 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

(1) Was ist die "Ver­lust­de­ckungs­haf­tung bei ge­schei­ter­ter Ein­tra­gung"?

(d) Was gilt in der In­sol­venz?

In der In­sol­venz der Vor-GmbH ent­spricht es der all­ge­mei­nen Mei­nung, dass der In­sol­venz­ver­wal­ter die Ver­lust­de­ckungs­an­sprü­che ge­gen die Grün­der­ge­sell­schaf­ter durch­setzt. Nach den Ver­fech­tern der Au­ßen­haf­tung folgt dies aus § 93 InsO, da es sich um eine per­sön­li­che Ge­sell­schaf­ter­haf­tung han­delt. Für das Recht­spre­chungs­kon­zept der In­nen­haf­tung folgt die Be­fug­nis des Ver­wal­ters aus § 80 InsO.

Der In­sol­venz­ver­wal­ter kann den Ver­lust­de­ckungs­an­spruch ent­spre­chend der je­wei­li­gen Be­tei­li­gungs­höhe ge­gen einen Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter gel­tend ma­chen (Teil­schuld­ner). Eine ge­samt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung lehnt der BGH ab, da sie ins­be­son­dere bei klei­ne­ren und mitt­le­ren Ge­sell­schafts­be­tei­li­gun­gen un­zu­mut­bar sei. Diese Recht­spre­chung be­deu­tet für den Gläu­bi­ger au­ßer­halb ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens, dass er einen schwie­ri­gen Pro­zess- und Voll­stre­ckungs­weg vor sich hat.

Im In­sol­venz­ver­fah­ren ist das an­ders, da der In­sol­venz­ver­wal­ter die nö­ti­gen In­for­ma­tio­nen über die ak­tu­el­len Be­tei­li­gungs­ver­hält­nisse und über die evtl. be­reits ge­zahl­ten Be­träge hat, so­dass er die Kla­gen ge­gen die Teil­schuld­ner ziel­ge­rich­tet an­set­zen kann.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.