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(1) Was ist die "Ver­lust­de­ckungs­haf­tung bei ge­schei­ter­ter Ein­tra­gung"?

(c) Was ver­steht man un­ter "ver­schärfte Ver­lust­de­ckungs­haf­tung"?

Aus­nahms­weise wird statt der In­nen­haf­tung auch eine Ver­lust­de­ckungs­haf­tung als un­be­schränk­te, an­tei­lige Au­ßen­haf­tung zu­ge­las­sen. Im Ein­zel­nen wer­den da­bei die fol­gen­den Aus­nah­me­tat­be­stände dis­ku­tiert:

    • Ein­mann-Vor-GmbH: Hier macht es we­nig Sinn, die Gläu­bi­ger auf eine vor­ge­schal­tete Ge­sell­schaft zu ver­wei­sen, da da­hin­ter oh­ne­hin nur ein Ver­mö­gens­trä­ger steht.

    • ver­mö­gens­lose Vor-GmbH, wo­bei na­tür­lich die Ver­lust­de­ckungs­an­sprü­che ge­gen die Ge­sell­schaf­ter bei der Fest­stel­lung die­ser "Ver­mö­gens­lo­sig­keit" au­ßer Be­tracht blei­ben müs­sen. Eine Ver­mö­gens­lo­sig­keit soll ins­be­son­dere dann be­ste­hen, wenn die Vor-GmbH kei­nen Ge­schäfts­füh­rer mehr hat und ein In­sol­venz­an­trag aus­sichts­los er­scheint.

    • nur ein Gläu­bi­ger

Im Fall der so ge­nann­ten "un­ech­ten Vor-GmbH" gilt so­gar eine un­be­schränk­te, ge­samt­schuld­ne­ri­sche (d.h. nicht an­tei­li­ge!) Au­ßen­haf­tung. Die Ge­sell­schaf­ter un­ter­lie­gen näm­lich dem Recht der BGB-Ge­sell­schaft bzw. OHG und haf­ten da­her den Gläu­bi­gern ent­spre­chend die­ser Rechts­form. In­so­fern bie­tet die Ver­wen­dung der Rechts­form "Vor-GmbH" keine Vor­teile für die Grün­der.

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