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cc. Wie haf­ten die Ge­sell­schaf­ter im Grün­dungs­kon­text?

(2) Was ist die "Un­ter­bi­lanz­haf­tung nach Ein­tra­gung"?

Nach dem Un­ver­sehrt­heits­grund­satz muss der wirt­schaft­li­che Wert des Stamm­ka­pi­tals (nicht die ein­zel­nen Ein­la­gen, son­dern nur ihr Wert) im Zeit­punkt der Ein­tra­gung voll­stän­dig vor­han­den sein.

Sind durch die Ge­schäftstä­tig­keit der Vor-GmbH die er­brach­ten Ein­la­gen be­reits vor­her "ver­braucht", wird diese Fi­nan­zie­rungs­lücke durch die Un­ter­bi­lanz­haf­tung ana­log § 9 GmbHG (auch "Dif­fe­renz­haf­tung" und "Vor­be­las­tungs­haf­tung") ge­schlos­sen: Die Ge­sell­schaf­ter müs­sen so­lange Geld­leis­tun­gen er­brin­gen, bis das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen nach Ab­zug al­ler Ver­bind­lich­kei­ten das ver­ein­barte Stamm­ka­pi­tal er­reicht (nicht: das Min­dest­stamm­ka­pi­tal!). Nicht von der Un­ter­bi­lanz­haf­tung er­fasst sind die not­wen­di­gen Grün­dungs­kos­ten (v.a. No­tar, Ein­tra­gungs­ge­bühr) - diese Wert­min­de­rung müs­sen die Gläu­bi­ger hin­neh­men, ohne dass ein Aus­gleichs­an­spruch der Ge­sell­schaft be­steht.

A und B wol­len einen GmbH mit ei­nem Stamm­ka­pi­tal von 25.000 € grün­den. Nach Ab­schluss des Ge­sell­schafts­ver­trages beim No­tar zahlt A ver­ein­ba­rungs­ge­mäß 12.500 € ein; wäh­rend B ver­trags­ge­mäß einen PKW im Wert von 12.500 € leis­tet. Vor der Ein­tra­gung der GmbH mie­ten A und B für die Vor-GmbH Ge­schäfts­räume an, wo­für 5.000 € Miete an­fal­len. Nach der Ein­tra­gung haf­ten A und B ge­gen­über der GmbH grds. je­weils auf 2.500 € (je 50% An­teil von 5.000 € Bi­lanz­ver­lust).

Wird die GmbH nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, greift die Un­ter­bi­lanz­haf­tung nicht ein. Es bleibt bei der Ver­lust­de­ckungs­haf­tung.

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