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A. Was sind "GmbH" und "UG (haf­tungs­be­schränkt)"?

IV. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für eine "An­walts-GmbH"?

Da eine GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) zu je­dem Zweck ge­grün­det wer­den kann, ist es seit ei­ni­gen Jahr­zehn­ten auch an­er­kannt, dass Rechts­an­wälte sich als GmbH zu­sam­menschlie­ßen dür­fen. Al­ler­dings sind in­so­weit ei­nige Son­der­re­geln zu be­ach­ten:

  • Für die Zu­las­sung der Rechts­an­walts­ge­sell­schaft ist es er­for­der­lich, dass die Rechts­an­walts­kam­mer zu­stimmt.
  • Die Firma muss die Be­zeich­nung „Rechts­an­walts­ge­sell­schaft“ ent­hal­ten (§ 59k BRAO).

  • Ge­sell­schaf­ter kön­nen nur Mit­glie­der so­zie­täts­fä­hi­ger Be­rufe (also insb. An­wäl­te) sein, die in der Ge­sell­schaft tä­tig sind (§ 59e Abs. 1 BRAO).

  • Die An­teils­mehr­heit muss Rechts­an­wäl­ten zu­ste­hen (§ 59e Abs. 3 BRAO).

  • Ne­ben der Haft­pflicht­ver­si­che­rung der ein­zel­nen An­wälte muss auch für die Ge­sell­schaft selbst eine Ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen wer­den (§ 59j BRAO).

  • In­ner­halb der Ge­sell­schaft müs­sen gem. § 59f BRAO die Mehr­zahl der Ge­schäfts­füh­rer Rechts­an­wälte sein.
  • Ge­mäß § 59f Abs. 4 BRAO sind die An­wälte un­ab­hän­gig und Wei­sungs­rechte aus­ge­schlos­sen.

Mit dem 01.08.2022 tritt die um­fang­rei­che BRAO-No­velle in Kraft, die vor al­lem auch eine um­fas­sende Neu­re­ge­lung der §§ 59a ff. BRAO mit sich bringt. Die Zu­las­sung ei­ner RA-GmbH im Sinne ei­ner Be­ru­faus­übungs­ge­sell­schaft gem. § 59b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAO rich­tet sich nach den Vor­aus­set­zun­gen der §§ 59c ff. BRAO:

  • Für die Zu­las­sung der Rechts­an­walts­ge­sell­schaft ist es er­for­der­lich, dass die Rechts­an­walts­kam­mer zu­stimmt.
  • Ge­sell­schaf­ter kön­nen Mit­glie­der der im § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO ge­nann­ten Be­rufe sein, die in der Ge­sell­schaft tä­tig sind (§§ 59d Abs. 1 und 2, 59e Abs. 1 BRAO)
  • Des Wei­te­ren kön­nen auch zu­ge­las­sene Be­rufs­au­su?bungs­ge­sell­schaf­ten Ge­sell­schaf­ter ei­ner an­de­ren Be­rufs­au­su?bungs­ge­sell­schaft sein, vgl. § 59i Abs. 1 BRAO
  • Eine An­teils­mehr­heit der Rechts­an­wälte iSd. § 59e Abs. 3 BRAO aF so­wie die Mehr­zahl der Ge­schäfts­füh­rerdurch die Rechts­an­wälte gem. § 59f BRAO aF müs­sen nicht mehr be­ste­hen
  • Gleich­wohl ord­net der § 59p BRAO an, dass die Be­rufs­aus­übungs­ge­sell­schaft die Be­zeich­nung „Rechts­an­walts­ge­sell­schaft“ nur füh­ren darf, wenn Rechts­an­wälte die Mehr­heit der Stimm­rechte in­ne­ha­ben und bei de­nen die Mehr­heit der Mit­glie­der des Ge­scha?fts­fu?hrungs­or­gans Rechts­an­wälte sind
  • Mit­glie­der des Ge­scha?fts­fu?hrungs- oder Auf­sichts­or­gans kön­nen nur Rechts­an­wa?lte oder An­ge­ho?rige ei­nes der in § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO ge­nann­ten Be­rufe sein (vgl. § 59j Abs. 3 BRAO)
  • Dem Ge­schäfts­füh­rungsor­gan der Be­rufs­aus­übungs­ge­sell­schaft müs­sen nach § 59j Abs. 1 S. 1 BRAO Rechts­an­wa?lte in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Zahl an­ge­ho?ren
  • Ge­mäß § 59j Abs. 6 BRAO sind die An­wälte un­ab­hän­gig und Wei­sungs­rechte aus­ge­schlos­sen.
  • Ne­ben der Haft­pflicht­ver­si­che­rung der ein­zel­nen An­wälte muss auch für die Be­rufs­aus­übungs­ge­sell­schaft selbst eine Ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen wer­den (siehe dazu die §§ 59n, 59o BRAO).
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