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aa. Was ist eine "ver­deckte Sachein­lage" (§ 19 Abs. 4 GmbHG)?

(2) Wel­che Rechts­fol­gen hat eine ver­deckte Sachein­lage?

Nach § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG wird der Ge­sell­schaf­ter nicht von sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung be­freit. Nach Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft wird auf die fort­be­ste­hende Geld­ein­la­ge­pflicht je­doch der Wert des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des an­ge­rech­net (§ 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG).

Da­mit hat das Mo­MiG die Ge­sell­schaf­ter deut­lich ent­las­tet. Vor Neu­re­ge­lung des § 19 Abs. 4 GmbH tra­fen den Ge­sell­schaf­ter die Rechts­fol­gen vor al­lem in der In­sol­venz der Ge­sell­schaft hart. Er musste ei­ner­seits seine Ein­lage noch voll er­brin­gen, an­de­rer­seits war die Rück­for­de­rung der von ihm er­brach­ten Ge­gen­stände nur eine In­sol­venz­for­de­rung (so­fern er sie gem. §§ 174 ff InsO an­ge­mel­det hat), die al­len­falls quo­tal be­frie­digt wur­de. Die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter haf­te­ten ge­samt­schuld­ne­risch nach § 9a GmbHG (also nicht nur sub­si­diär und an­tei­lig nach § 24 GmbHG), so­weit sie von der ver­deck­ten Sachein­lage wuss­ten. Nach en­ge­rer Auf­fas­sung ist dar­über hin­aus Be­tei­li­gung an der Ab­rede er­for­der­lich. Die Ge­schäfts­füh­rer haf­te­ten für ihre un­rich­tige Ver­si­che­rung.

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