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aa. Was ist eine "ver­deckte Sachein­lage" (§ 19 Abs. 4 GmbHG)?

(1) Wie er­folgt die ver­deckte Sachein­lage durch Ver­rech­nung?

Hat ein Ge­sell­schaf­ter einen An­spruch auf Geld­zah­lung ge­gen die Ge­sell­schaft, darf er nach § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht auf­rech­nen. Et­was an­de­res gilt nur bei Auf­rech­nung mit ei­ner Ent­gelt­for­de­rung des Ge­sell­schaf­ters für die Über­las­sung ei­nes sachein­la­ge­fä­hi­gen Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des - aber nur un­ter den Vor­aus­set­zun­gen der Sachein­lage (§ 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG). So­weit in die­sem Fall nur eine Ba­r­ein­lage ver­ein­bart war, han­delt es sich um eine Um­ge­hung.

An­ders als im Ak­tienrecht (§ 54 Abs. 3 S. 1 AktG), sind Auf­rech­nun­gen durch die Ge­sell­schaft oder durch Auf­rech­nungsver­trag grund­sätz­lich wirk­sam, so­weit die For­de­rung des Ge­sell­schaf­ters ge­gen die Ge­sell­schaft voll­wer­tig ist (d.h. nicht in der wirt­schaft­li­chen Krise der Ge­sell­schaft). Be­fin­det sich die Ge­sell­schaft in der Kri­se, kann nur auf­ge­rech­net wer­den, wenn auch die Ein­la­ge­for­de­rung un­ein­bring­lich ist (zah­lungs­un­fä­hi­ger Ge­sell­schaf­ter).

Wei­tere Ein­schrän­kun­gen ent­hal­ten § 19 Abs. 5 GmbHG bzw. § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Da­nach ist eine Rück­zah­lung, die keine ver­deckte Sachein­lage ist, zu­läs­sig. Es muss je­doch die als Aus­gleich ge­währte For­de­rung ge­gen den Ge­sell­schaf­ter auf Rück­zah­lung (bei Ge­wäh­rung ei­nes Dar­le­hens durch die Ge­sell­schaft) bzw. auf Ge­gen­leis­tung "voll­wer­tig" sein, d.h. insb. nicht ri­si­ko­be­haf­tet. Da­mit ist es mög­lich, das Geld zwar als Ba­r­ein­lage zu er­brin­gen, aber (wie be­reits vor­her ab­ge­spro­chen) wie­der an den Ge­sell­schaf­ter zu­rück­zu­zah­len.

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