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c. Warum und wie wer­den die Sachein­lagean­for­de­run­gen um­gan­gen?

aa. Was ist eine "ver­deckte Sachein­lage" (§ 19 Abs. 4 GmbHG)?

Grund­sätz­lich sol­len für Leis­tun­gen, die nicht in Geld be­ste­hen, die für Sachein­lagen gel­ten­den Re­geln ein­ge­hal­ten wer­den. § 19 Abs. 4 GmbHG re­gelt die so ge­nannte ver­deckte Sachein­lage.

  • Die Ge­sell­schaft (ver­tre­ten durch die Ge­schäfts­füh­rer) und der Ge­sell­schaf­ter ver­ein­ba­ren, dass die ein­ge­zahlte Ein­lage zum Er­werb ei­nes sachein­la­ge­fä­hi­gen Ge­gen­stan­des vom Ge­sell­schaf­ter ver­wen­det wird.

  • Der Ge­sell­schaf­ter er­bringt so­dann seine Ba­r­ein­lage zur freien Ver­fü­gung der Ge­sell­schaft.

  • Die Ge­sell­schaft zahlt dem Ge­sell­schaf­ter die Ba­r­ein­lage zu­rück und er­hält als Ge­gen­leis­tung den sachein­la­ge­fä­hi­gen Ge­gen­stand.

Un­mit­tel­bar nach Zah­lung sei­ner Ba­r­ein­lage ver­kauft der GmbH-Ge­sell­schaf­ter S sei­nen PKW an die GmbH. Der von S ein­ge­legte Geld­be­trag fließt als­bald wie­der als Kauf­preis für den PKW an den S zu­rück.

Bei ei­ner ver­deck­ten Sachein­lage gem. § 19 Abs. 4 GmbHG wird for­mal eine Ba­r­ein­lage ver­ein­bart, diese wird aber ab­spra­che­ge­mäß so mit ei­nem Ver­kehrs­ge­schäft ver­bun­den, dass das wirt­schaft­li­che Er­geb­nis ei­ner Sachein­lage ent­spricht.

In Fäl­len die­ser Art er­hält die GmbH im wirt­schaft­li­chen Er­geb­nis nicht die ver­spro­che­nen Geld­mit­tel (siehe §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 14 S. 1 GmbHG), son­dern - ver­deckt - nur einen Sach­ge­gen­stand.

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