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C. 3. Ab­schnitt: Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Ak­tien (KGaA)

II. Wie ist die KGaA or­ga­ni­siert?

Bei der KGaA gibt es - ähn­lich wie bei der AG - drei Or­gane. Auch hier wird die Ver­mi­schung von KG- und Ak­tienrecht deut­lich:

  • Statt des Vor­stands, ist im­mer der per­sön­lich haf­tende Ge­sell­schaf­ter (Kom­ple­men­tär) ge­schäfts­füh­rungs- und ver­tre­tungs­be­rech­tigt.

  • Da­ne­ben exis­tiert ein Auf­sichts­rat, des­sen Auf­ga­ben we­sent­lich de­nen des ent­spre­chen­den AG-Or­gans ent­spre­chen.

  • Schließ­lich ist auch eine Haupt­ver­samm­lung der Kom­man­di­tak­tio­näre vor­ge­se­hen.

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