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C. 3. Abschnitt: Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
II. Wie ist die KGaA organisiert?
Bei der KGaA gibt es - ähnlich wie bei der AG - drei Organe. Auch hier wird die Vermischung von KG- und Aktienrecht deutlich:
Statt des Vorstands, ist immer der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.
Daneben existiert ein Aufsichtsrat, dessen Aufgaben wesentlich denen des entsprechenden AG-Organs entsprechen.
Schließlich ist auch eine Hauptversammlung der Kommanditaktionäre vorgesehen.
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