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C. 3. Ab­schnitt: Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Ak­tien (KGaA)

I. Was ist eine KGaA?

Die KGaA ist eine Ge­sell­schaft, die die Merk­male der Ak­ti­en­ge­sell­schaft mit sol­chen der Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­bin­det. Sie hat ei­gene Rechts­per­sön­lich­keit, ist also ju­ris­ti­sche Per­son (§ 278 AktG). Das Be­son­dere an die­ser Ka­pi­tal­ge­sell­schaftsform ist, dass - ent­spre­chend dem Kom­ple­men­tär ei­ner KG - min. ein Ge­sell­schaf­ter un­be­schränkt haf­tet (§ 278 AktG). Die sog. Kom­man­di­tak­tio­näre haf­ten hin­ge­gen nicht, sind aber an dem in Ak­tien zer­leg­ten Grund­ka­pi­tal be­tei­ligt.

Da es sich - wie ge­sagt - um eine Misch­form han­delt ver­weist zur Lücken­fül­lung § 278 Abs. 2 AktG auf das KG-Recht und § 278 Abs. 3 AktG auf das Ak­tienrecht.

Ge­mäß § 278 AktG i.V.m. § 6 HGB ist auch die KGaA als Han­dels­ge­sell­schaft Form­kauf­mann.

Die Be­deu­tung der KGaA (z.Zt. we­ni­ger als 100 Ge­sell­schaf­ten) ist stei­gend, da nach neue­rer BGH-Recht­spre­chung auch eine ju­ris­ti­sche Per­son Kom­ple­men­tär sein kann.

Rechts­theo­re­tisch ist die KGaA ein sehr fas­zi­nie­ren­des Ge­bil­de, bei dem vor al­lem durch die Kom­bi­na­tion zweier Rechts­for­men viele in­ter­essante Pro­bleme ent­ste­hen.

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