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III. Wie ist die Haftung in der OHG geregelt?
2. Welche Einwendungen und Einreden stehen dem Gesellschafter zu?
Der Gesellschafter kann verschiedene Einwendungen und Einreden geltend machen:

- Zunächst stehen ihm natürlich die in seiner Person begründeten Einreden und Einwendungen gegenüber dem Gläubiger zu (§ 128 S. 2 HGB).
Aufrechnung mit privater Forderung, persönlich zugesagte Stundung, Haftungsbegrenzung nach § 160 HGB
- Daneben stehen dem Gesellschafter die Einwendungen und Einreden der Gesellschaft zu (§ 129 Abs. 1 HGB). Diese kann der Gesellschafter auch dann geltend machen, wenn er keine Vertretungsmacht besitzt.
Nichtigkeit des Vertrages, Verjährung der Forderung gegenüber der OHG, Stundung, Erfüllung
- Stehen der Gesellschaft Gestaltungsrechte (Anfechtbarkeit, Kündigung, Rücktritt) zu, kann der Gesellschafter die Befriedigung des Gläubigers verweigern. Allerdings kann er dieses Gestaltungsrecht nicht selbst ausüben, soweit ihm keine Vertretungsmacht zukommt (§ 129 Abs. 2, Abs. 3 HGB).
- Wenn der die OHG vertretende Gesellschafter zusammen mit dem Dritten kollusiv zusammenwirkt, dann kann ein anderer Gesellschafter dadurch entfallene Rechte weiter geltend machen.
Die Haftung des OHG-Gesellschafters darf auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht vergessen werden, vgl. § 160 HGB.
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