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A. 1. Ab­schnitt: Die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft

VI. Zu­sam­men­fas­sung des 6. Ka­pi­tels - Part­ner­schaft

  • Die Part­ner­schaft ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft für freie Be­ru­fe. Sie ist keine Han­dels­ge­sell­schaft.

  • Ge­sell­schaf­ter kön­nen nur Frei­be­ruf­ler sein. Das Stan­des-/Be­rufs­recht kann evtl. wei­tere Ein­schrän­kun­gen tref­fen.

  • Die Ge­sell­schaft ent­steht erst mit Ein­tra­gung in das Part­ner­schafts­re­gis­ter. Vor­her han­delt es sich um eine GbR.

  • Für Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung gilt weit­ge­hend das OHG-Recht.

  • Die Part­ner­schaft er­laubt eine Haf­tungs­be­schrän­kung für be­ruf­li­che Feh­ler.

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