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A. 1. Ab­schnitt: Die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft

I. Wie ist die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft ent­stan­den?

Die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft wurde durch das Ge­setz über die Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten An­ge­hö­ri­ger Freier Be­rufe (PartGG) ge­schaf­fen, das am 1.7.1995 in Kraft trat.

Vor­her war es für die meis­ten Frei­be­ruf­ler (§ 1 Abs. 2 PartGG) aus stan­des­recht­li­chen Grün­den nicht mög­lich, eine an­dere Rechts­form als die BGB-Ge­sell­schaft zu wäh­len. In­zwi­schen ist aber insb. auch die Rechts­form der "An­walts-GmbH" an­er­kannt.

Die Part­ner­schaft hat eine zu­neh­mende prak­ti­sche Be­deu­tung (über 1000 Ge­sell­schaf­ten).

Un­ter­schiede zur GbR be­ste­hen ins­be­son­dere bzgl. der recht­li­chen Selb­stän­dig­keit (die das PartGG aus­drück­lich be­stimmt), beim Ge­sell­schaf­ter­wech­sel (der bei der PartG grds. keine Aus­wir­kun­gen auf den Be­stand der Ge­sell­schaft hat) und bei den Mög­lich­kei­ten zur Haf­tungs­be­schrän­kung (§ 8 Abs. 2, Abs. 3 PartGG).

Noch zei­gen muss sich, in­wie­weit die Part­ner­schaft ge­gen­über der Frei­be­ruf­ler-GmbH eine at­trak­tive Rechts­form dar­stellt. Vor­teile hat die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft im Be­reich des Jah­res­ab­schlusses, der feh­len­den Pflicht zur Auf­brin­gung ei­nes Min­dest­ka­pi­tals. Keine ech­ten Un­ter­schiede gibt es je­doch bzgl. der Haf­tungs­be­schrän­kung (vgl. § 51a BRAO). An­de­rer­seits be­ste­hen evtl. steu­er­li­che Vor­tei­le.

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