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I. Wie ist die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft ent­stan­den?

Wel­che Rechts­na­tur hat die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft?

Die Part­ner­ge­sell­schaft ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, auf die grund­sätz­lich die Vor­schrif­ten der BGB-Ge­sell­schaft, §§ 705 ff. BGB, An­wen­dung fin­den (§ 1 Abs. 4 PartGG). Sie ist keine ju­ris­ti­sche Per­son, son­dern Ge­samt­hands­ge­sell­schaft. Ge­mäß § 1 Abs. 1 S. 2 übt sie kein Han­dels­ge­werbe aus und ist da­her keine Han­dels­ge­sell­schaft.

Da­ne­ben ver­weist das PartGG je­doch an vie­len Stel­len auf das OHG-Recht (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2-4). Sie ist ins­be­son­dere wie die Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten aus­drück­lich teil­rechts­fä­hig (§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 124 HGB).

Der Zweck der Part­ner­schaft ist auf ak­tive ge­mein­same Aus­übung freier Be­rufstä­tig­keit ge­rich­tet. Die Part­ner haf­ten gem. § 8 Abs. 1 PartGG den Gläu­bi­gern der Part­ner­schaft mit ih­rem ge­sam­ten Pri­vat­ver­mö­gen als Ge­samt­schuld­ner. Nur na­tür­li­che Per­so­nen kön­nen Part­ner sein (§ 1 Abs. 1 S. 3).

Ein­schrän­kun­gen bzgl. der Zu­läs­sig­keit insb. von in­ter­pro­fes­sio­nel­len Part­ner­schaf­ten kön­nen sich aus dem Be­rufs­recht er­ge­ben (§ 1 Abs. 3 PartGG).

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