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B. Was ist die stille Ge­sell­schaft?

V. Wel­che Stel­lung neh­men die Ge­sell­schaf­ter in der stil­len Ge­sell­schaft ein?

Es ist zu un­ter­schei­den zwi­schen zwei Ar­ten von Ge­sell­schaf­tern:

  • Der­je­nige Ge­sell­schaf­ter, der das Han­dels­ge­werbe be­treibt (Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaf­ter bzw. Un­ter­neh­mer) haf­tet mit sei­nem ge­sam­ten Pri­vat­ver­mö­gen, hat da­für je­doch auch grds. die al­lei­nige Ge­schäfts­füh­rungs- und Ver­tre­tungsbe­fug­nis für sein Un­ter­neh­men.

  • An­de­rer­seits muss der stille Ge­sell­schaf­ter (der Stille) nur seine Ein­lage an den Un­ter­neh­mer er­brin­gen. Er haf­tet im Au­ßen­ver­hält­nis nicht. Da­für kann er grund­sätz­lich kei­nen Ein­fluss auf die Ge­schäfts­füh­rung neh­men und ist von der Ver­tre­tung aus­ge­schlos­sen. Al­ler­dings hat er ge­mäß § 233 HGB Kon­troll­rechte in ei­nem dem Kom­man­di­tisten ver­gleich­ba­ren Um­fang. Er er­hält für seine Ein­lage einen An­teil am Ge­winn, § 231 HGB. Al­ler­dings haf­tet der Stille durch­aus für De­likte nach all­ge­mei­nen Re­geln.

Wie im Ge­sell­schafts­recht all­ge­mein ste­hen auch die Be­tei­lig­ten der stil­len Ge­sell­schaft in ei­nem Treue­ver­hält­nis, durch das im Ein­zel­fall be­stimmte Rechte und Pflich­ten kon­kre­ti­siert wer­den kön­nen.

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