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V. Wel­che Stel­lung neh­men die Ge­sell­schaf­ter in der stil­len Ge­sell­schaft ein?

1. Wel­che Rechte hat der stille Ge­sell­schaf­ter?

Der stille Ge­sell­schaf­ter hat di­verse Rech­te:

  • Das wich­tigste Ver­mö­gens­recht des Stil­len ist sein An­spruch auf eine Ge­winn­be­tei­li­gung (§ 231 Abs. 2 HGB), wel­cher auch nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Fehlt die An­gabe ei­nes ge­nauen An­teils am Ge­winns im Ver­trag, so hat er nach § 231 Abs. 1 HGB einen An­spruch auf einen "an­ge­mes­se­nen An­teil". Da diese Re­ge­lung kaum zu hand­ha­ben ist, wird in der Re­gel eine de­tail­lierte Re­ge­lung im Ge­sell­schafts­ver­trag ge­trof­fen. So­weit er sei­nen Ge­winn­an­spruch nicht gel­tend macht, er­höht sich sein Ein­la­ge­konto nicht (§ 232 Abs. 3 HGB). Der Ver­trag kann da­von je­doch ab­wei­chen.

  • Die Kon­troll­rechte des Stil­len (§ 233 HGB) ent­spre­chen de­nen des Kom­man­di­tisten. Er hat ein un­ab­ding­ba­res Recht auf Mit­tei­lung der Bi­lanz in­kl. der Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung, de­ren Rich­tig­keit er un­ter In­an­spruch­nahme ei­nes Sach­ver­stän­di­gen, un­ter Ein­sicht in sämt­li­che re­le­van­ten Un­ter­la­gen über­prü­fen darf. Dar­über hin­aus­ge­hende Kon­troll­rechte kön­nen ver­ein­bart wer­den.

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