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B. Was ist die stille Ge­sell­schaft?

IV. Wie ist die stille Ge­sell­schaft or­ga­ni­siert?

Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung ob­lie­gen aus­schließ­lich dem Un­ter­neh­mer, der die Ge­schäfte in ei­ge­nem Na­men auf ge­mein­same Rech­nung führt (vgl. § 230 HGB). Grund­la­gen­ge­schäfte be­dür­fen im In­nen­ver­hält­nis der Zu­stim­mung des stil­len Ge­sell­schaf­ters, so­fern ver­trag­lich nichts an­de­res ver­ein­bart ist. Im Üb­ri­gen bil­det die Treue­pflicht des Un­ter­neh­mers die äu­ßere Grenze sei­ner in­ne­ren Be­fug­nis­se. Bei ver­schul­de­ter Pflicht­ver­let­zung kom­men Scha­denser­satz­an­sprü­che oder eine au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung in Be­tracht.

Im Ver­trag über die Be­grün­dung ei­ner stil­len Ge­sell­schaft kön­nen Zu­stim­mungs­vor­be­halte oder Wi­der­spruchs­rechte für be­stimmte Rechts­ge­schäfte ver­ein­bart wer­den. Ver­trag­li­che Be­schrän­kun­gen wir­ken sich al­ler­dings nur im In­nen­ver­hält­nis aus. Dar­über hin­aus kann dem stil­len Ge­sell­schaf­ter eine Hand­lungs­voll­macht oder Pro­kura er­teilt wer­den, so­dass er das Un­ter­neh­men auch nach au­ßen ver­tre­ten kann.

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