D. Problemschwerpunkte im Gesellschaftsrecht
II. Grundentscheidungen des Gesellschaftsrechts
Das Gesellschaftsrecht beruht auf einigen Grundentscheidungen. Wenn Sie diese kennen, können Sie die einzelnen Gesellschaftsformen leichter einordnen:
Typenzwang: Wie im Sachenrecht gilt auch im Gesellschaftsrecht ein Typenzwang. Die Gründer müssen eine der gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen (Rechtsformen) wählen, etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH oder die Aktiengesellschaft (AG). Eigene, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsformen können sie nicht schaffen. Man spricht deshalb vom „numerus clausus der Gesellschaftsformen“ (lateinisch für „geschlossene Zahl“). Wer sich mit anderen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließt, ohne bewusst eine Rechtsform zu wählen, bewegt sich trotzdem nicht im rechtsfreien Raum. Das Gesetz ordnet den Zusammenschluss einer passenden Rechtsform zu. In der Regel ist das die GbR als Grundform der Personengesellschaften. Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, ist es die OHG.
Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung: Anders als im Sachenrecht dürfen die Gesellschafter den Inhalt ihrer Gesellschaft weitgehend selbst regeln. Viele gesetzliche Vorschriften sind dispositiv. Das bedeutet: Sie gelten nur, soweit der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung nichts anderes bestimmt. Das betrifft vor allem das Recht der GbR und das Vereinsrecht. Daran hat auch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) nichts geändert, das seit dem 1.1.2024 gilt. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo Gläubiger, Anleger und Minderheitsgesellschafter geschützt werden müssen.
Ganz anders ist die Lage im Aktienrecht. Dort gilt der Grundsatz der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG): Die Satzung darf von den Vorschriften des Aktiengesetzes nur abweichen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Ergänzende Bestimmungen sind nur zulässig, soweit das Gesetz keine abschließende Regelung enthält. Das Aktienrecht ist also weitgehend zwingend, die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter ist stark eingeschränkt. Das schützt vor allem die Anleger. Wer Aktien erwirbt, soll sich darauf verlassen können, dass jede Aktiengesellschaft im Wesentlichen gleich aufgebaut ist.
Zweck: Grundsätzlich können Gesellschaften zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Für einige Rechtsformen schreibt das Gesetz aber einen bestimmten Zweck vor oder schließt bestimmte Zwecke aus:
Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG): Sie sind grundsätzlich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet. Daneben stehen sie unter bestimmten Voraussetzungen auch kleingewerblichen und vermögensverwaltenden Gesellschaften offen, wenn diese in das Handelsregister eingetragen werden. Seit dem MoPeG gilt das auch für freiberufliche Tätigkeiten, soweit das jeweilige Berufsrecht dies zulässt.
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV): Sie darf nur eine Hilfstätigkeit ausüben. Sie soll die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder erleichtern oder fördern, aber keine eigenen Gewinne erzielen.
Eingetragener Verein: Sein Zweck darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein (sogenannter Idealverein).
Genossenschaft: Sie muss ihre Mitglieder fördern, etwa deren Erwerb oder Wirtschaft oder deren soziale oder kulturelle Belange (sogenannter Förderzweck).
Schutz der Gesellschaftsgläubiger: Ein zentrales Problem ist der Schutz derjenigen, denen die Gesellschaft etwas schuldet. Das Gesetz löst es je nach Rechtsform unterschiedlich. Bei den Personengesellschaften (etwa GbR und OHG) haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und unbeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen. Bei der KG gilt das nur für die Komplementäre. Die Kommanditisten haften nur beschränkt. Bei den Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) haftet den Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Zum Ausgleich ist dieses Vermögen besonders geschützt, vor allem durch Regeln über die Aufbringung und Erhaltung des Kapitals.
Schutz der Minderheitsgesellschafter: Schließlich müssen innerhalb der Gesellschaft die Minderheitsgesellschafter besonders geschützt werden. In vielen Gesellschaften entscheidet die Mehrheit, entweder kraft Gesetzes (etwa in der Hauptversammlung der AG) oder weil der Gesellschaftsvertrag es so vorsieht. Die Minderheit braucht daher Schutz davor, von der Mehrheit benachteiligt zu werden. Diesem Schutz dienen etwa die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Informations- und Anfechtungsrechte.
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