D. Problemschwerpunkte im Gesellschaftsrecht
III. Kontrollfrage zur Vertragsfreiheit
Inwiefern stehen Vertragsfreiheit und Gesellschaftsrecht in einem Spannungsverhältnis? (Tipp: Denken Sie an die Grundentscheidungen des Gesellschaftsrechts auf der vorangehenden Seite, also an Typenzwang und Vertragsfreiheit.) |
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Grundsatz: Vertragsfreiheit. Die Gesellschafter können ihre Gesellschaft weitgehend frei ausgestalten. Viele gesetzliche Regeln sind dispositiv. Das heißt: Sie gelten nur, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Für die BGB-Gesellschaft (GbR) regelt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) dies seit dem 1.1.2024 ausdrücklich in § 708 BGB. Danach können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vom gesetzlichen Recht der GbR abweichen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Grenze 1: Typenzwang. Die Vertragsfreiheit erlaubt keine neue Gesellschaftsform. Die Gründer müssen eine der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen wählen (numerus clausus der Gesellschaftsformen). Die gewählte Rechtsform bildet den Ausgangspunkt. Gestalten können die Gründer nur innerhalb ihres Rahmens. Grenze 2: Schutz Dritter. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind, vor allem die der Gläubiger. Gestaltungsfreiheit besteht daher vor allem im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft. Im Außenverhältnis, also im Verhältnis zu Dritten, sind die Regeln weitgehend zwingend. Zwei Beispiele:
Besonderheit Aktiengesellschaft: Bei der AG ist die Gestaltungsfreiheit besonders eng. Die Satzung darf vom Aktiengesetz nur abweichen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt (Grundsatz der Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG). Ergebnis: Das Spannungsverhältnis besteht darin, dass das Gesellschaftsrecht einerseits weite Gestaltungsfreiheit gewährt. Andererseits begrenzt es diese Freiheit durch den Typenzwang und durch zwingenden Schutz Dritter. |
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