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A. Was ist ei­gent­lich Ge­sell­schafts­recht?

I. Was hat die Ver­fas­sung mit dem Ge­sell­schafts­recht zu tun?

Ge­sell­schaf­ten sind ein un­ver­zicht­ba­rer Be­stand­teil un­se­rer Rechts- und Wirt­schafts­ord­nung. Das Grund­ge­setz (GG) greift sie des­halb an meh­re­ren Stel­len auf:

  • Aus­gangs­punkt ist die Ver­einigungs­frei­heit (Art. 9 Abs. 1 GG): „Alle Deut­schen ha­ben das Recht, Ver­eine und Ge­sell­schaf­ten zu bil­den.“ Das BVerfG sieht darin ein all­ge­mei­nes „Prin­zip freier so­zia­ler Grup­pen­bil­dung“. Ge­schützt ist zu­nächst der Ein­zel­ne, der eine Ver­einigung grün­det, ihr bei­tritt oder sich in ihr be­tä­tigt. Ge­schützt ist aber auch die Ver­einigung selbst, etwa in ih­rem Be­stand und ih­rer Tä­tig­keit. Man spricht des­halb von ei­nem Dop­pel­grund­recht. Be­güns­tigt sind also nicht nur die Ge­sell­schaf­ter, son­dern auch die Ge­sell­schaft.

  • Wer sich an ei­ner Ge­sell­schaft be­tei­ligt, etwa als Ak­tio­när, ist zu­dem durch die Ei­gen­tums­ga­ran­tie (Art. 14 Abs. 1 GG) ge­schützt. Auch die Be­tei­li­gung selbst, zum Bei­spiel die Ak­tie, ist Ei­gen­tum im Sinne des Grund­ge­set­zes. In­halt und Schran­ken des Ei­gen­tums be­stimmt al­ler­dings der Ge­setz­ge­ber (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das ge­schieht etwa im Ak­tien- oder GmbH-Recht.

  • Für be­stimmte Ver­einigun­gen ent­hält das Grund­ge­setz Son­der­re­geln:

    • Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Ko­ali­ti­ons­frei­heit. Das ist das Recht, Ver­einigun­gen zur Wah­rung und För­de­rung der Ar­beits- und Wirt­schafts­be­din­gun­gen zu bil­den. Dazu ge­hö­ren vor al­lem Ge­werk­schaf­ten und Ar­beit­ge­ber­ver­bän­de. An­ders als Art. 9 Abs. 1 GG steht die­ses Recht nicht nur Deut­schen zu, son­dern „je­der­mann“.

    • Art. 21 GG re­gelt die Par­teien. Ihre Grün­dung ist frei (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG). Ihre in­nere Ord­nung muss aber de­mo­kra­ti­schen Grund­sät­zen ent­spre­chen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG).

    Recht­lich sind Par­teien und Ge­werk­schaf­ten häu­fig Ver­eine, die nicht im Ver­einsre­gis­ter ein­ge­tra­gen sind. Das Ge­setz nennt sie Ver­eine ohne Rechts­per­sön­lich­keit (§ 54 BGB). Frü­her sprach man von „nicht­rechts­fä­hi­gen Ver­einen“. Auf sol­che Ver­eine sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vor­schrif­ten über den ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein (§§ 24 bis 53 BGB) ent­spre­chend an­zu­wen­den, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb ge­rich­tet ist.

  • Schließ­lich er­streckt Art. 19 Abs. 3 GG die Grund­rechte auf in­län­di­sche ju­ris­ti­sche Per­sonen, „so­weit sie ih­rem We­sen nach auf diese an­wend­bar sind“. Eine ju­ris­ti­sche Per­son ist eine Or­ga­ni­sa­ti­on, die das Ge­setz als ei­gen­stän­di­gen Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten an­er­kennt, zum Bei­spiel die GmbH, die AG oder der ein­ge­tra­gene Ver­ein. „Ih­rem We­sen nach an­wend­bar“ sind etwa die Be­rufs­frei­heit und die Ei­gen­tums­ga­ran­tie. Grund­rech­te, die an mensch­li­che Ei­gen­schaf­ten an­knüp­fen, sind es nicht. Ein Bei­spiel ist das Recht auf Ehe.

    Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des BVerfG gilt Art. 19 Abs. 3 GG auch für rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaften wie die OHG, die KG oder die GbR. Seit dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG), in Kraft seit 1.1.2024, ist die Rechts­fä­hig­keit der GbR aus­drück­lich ge­setz­lich ge­re­gelt. Das gilt für eine GbR, die nach dem ge­mein­sa­men Wil­len der Ge­sell­schaf­ter am Rechts­ver­kehr teil­neh­men soll. Die frü­her üb­li­che Be­zeich­nung „teil­rechts­fä­hig“ ist da­mit über­holt.

    Für das Merk­mal „in­län­disch“ kommt es auf den tat­säch­li­chen Sitz an. Das ist das Ak­ti­ons­zen­trum, also der Ort, an dem die Ge­schäfts­lei­tung tat­säch­lich tä­tig wird. Ohne Be­deu­tung sind da­ge­gen die Staats­an­ge­hö­rig­keit der Ge­sell­schaf­ter oder ein nur auf dem Pa­pier be­ste­hen­der Sat­zungssitz.

Für ju­ris­ti­sche Per­sonen mit Sitz in ei­nem an­de­ren Mit­glied­staat der Eu­ro­päi­schen Union hat das BVerfG den An­wen­dungs­be­reich des Art. 19 Abs. 3 GG mit Blick auf das uni­ons­recht­li­che Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot er­wei­tert. Sie kön­nen sich da­her un­ter Um­stän­den eben­falls auf die Grund­rechte be­ru­fen.

Ju­ris­ti­sche Per­son und Ka­pi­tal­ge­sell­schaft – wie hängt das zu­sam­men? Die Be­griffe stam­men aus un­ter­schied­li­chen Ein­tei­lun­gen:

  • „Ju­ris­ti­sche Per­son“ be­schreibt die recht­li­che Selbst­stän­dig­keit ei­ner Or­ga­ni­sa­ti­on.

  • „Ka­pi­tal­ge­sell­schaft“ be­schreibt einen Ge­sell­schaft­s­typ, bei dem die ka­pi­tal­mä­ßige Be­tei­li­gung im Vor­der­grund steht und nicht die Per­son des Ge­sell­schaf­ters.

Alle Ka­pi­tal­ge­sell­schaften (GmbH, AG, KGaA, SE) sind ju­ris­ti­sche Per­sonen. Aber nicht jede ju­ris­ti­sche Per­son ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft; der ein­ge­tra­gene Ver­ein ist zum Bei­spiel kei­ne. Für Ver­bind­lich­kei­ten ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son haf­tet grund­sätz­lich nur diese selbst mit ih­rem Ver­mö­gen. Bei der KGaA haf­tet al­ler­dings zu­sätz­lich min­des­tens ein Ge­sell­schaf­ter per­sön­lich, der Kom­ple­men­tär. Des­halb heißt es bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaften, dass „nicht al­le“ Ge­sell­schaf­ter haf­ten. Rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaften (GbR, OHG, KG) sind zwar rechts­fä­hig, nach her­kömm­li­chem Ver­ständ­nis aber keine ju­ris­ti­schen Per­sonen.

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