A. Was ist eigentlich Gesellschaftsrecht?
I. Was hat die Verfassung mit dem Gesellschaftsrecht zu tun?
Gesellschaften sind ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung. Das Grundgesetz (GG) greift sie deshalb an mehreren Stellen auf:
Ausgangspunkt ist die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG): „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ Das BVerfG sieht darin ein allgemeines „Prinzip freier sozialer Gruppenbildung“. Geschützt ist zunächst der Einzelne, der eine Vereinigung gründet, ihr beitritt oder sich in ihr betätigt. Geschützt ist aber auch die Vereinigung selbst, etwa in ihrem Bestand und ihrer Tätigkeit. Man spricht deshalb von einem Doppelgrundrecht. Begünstigt sind also nicht nur die Gesellschafter, sondern auch die Gesellschaft.
Wer sich an einer Gesellschaft beteiligt, etwa als Aktionär, ist zudem durch die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützt. Auch die Beteiligung selbst, zum Beispiel die Aktie, ist Eigentum im Sinne des Grundgesetzes. Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt allerdings der Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das geschieht etwa im Aktien- oder GmbH-Recht.
Für bestimmte Vereinigungen enthält das Grundgesetz Sonderregeln:
Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionsfreiheit. Das ist das Recht, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden. Dazu gehören vor allem Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Anders als Art. 9 Abs. 1 GG steht dieses Recht nicht nur Deutschen zu, sondern „jedermann“.
Art. 21 GG regelt die Parteien. Ihre Gründung ist frei (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG). Ihre innere Ordnung muss aber demokratischen Grundsätzen entsprechen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG).
Rechtlich sind Parteien und Gewerkschaften häufig Vereine, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind. Das Gesetz nennt sie Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB). Früher sprach man von „nichtrechtsfähigen Vereinen“. Auf solche Vereine sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vorschriften über den eingetragenen Verein (§§ 24 bis 53 BGB) entsprechend anzuwenden, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Schließlich erstreckt Art. 19 Abs. 3 GG die Grundrechte auf inländische juristische Personen, „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“. Eine juristische Person ist eine Organisation, die das Gesetz als eigenständigen Träger von Rechten und Pflichten anerkennt, zum Beispiel die GmbH, die AG oder der eingetragene Verein. „Ihrem Wesen nach anwendbar“ sind etwa die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie. Grundrechte, die an menschliche Eigenschaften anknüpfen, sind es nicht. Ein Beispiel ist das Recht auf Ehe.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gilt Art. 19 Abs. 3 GG auch für rechtsfähige Personengesellschaften wie die OHG, die KG oder die GbR. Seit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), in Kraft seit 1.1.2024, ist die Rechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das gilt für eine GbR, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die früher übliche Bezeichnung „teilrechtsfähig“ ist damit überholt.
Für das Merkmal „inländisch“ kommt es auf den tatsächlichen Sitz an. Das ist das Aktionszentrum, also der Ort, an dem die Geschäftsleitung tatsächlich tätig wird. Ohne Bedeutung sind dagegen die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter oder ein nur auf dem Papier bestehender Satzungssitz.
Für juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat das BVerfG den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 3 GG mit Blick auf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot erweitert. Sie können sich daher unter Umständen ebenfalls auf die Grundrechte berufen.
Juristische Person und Kapitalgesellschaft – wie hängt das zusammen? Die Begriffe stammen aus unterschiedlichen Einteilungen:
„Juristische Person“ beschreibt die rechtliche Selbstständigkeit einer Organisation.
„Kapitalgesellschaft“ beschreibt einen Gesellschaftstyp, bei dem die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund steht und nicht die Person des Gesellschafters.
Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, SE) sind juristische Personen. Aber nicht jede juristische Person ist eine Kapitalgesellschaft; der eingetragene Verein ist zum Beispiel keine. Für Verbindlichkeiten einer juristischen Person haftet grundsätzlich nur diese selbst mit ihrem Vermögen. Bei der KGaA haftet allerdings zusätzlich mindestens ein Gesellschafter persönlich, der Komplementär. Deshalb heißt es bei Kapitalgesellschaften, dass „nicht alle“ Gesellschafter haften. Rechtsfähige Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sind zwar rechtsfähig, nach herkömmlichem Verständnis aber keine juristischen Personen.
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