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D. Was ist eine Spal­tung?

VI. Wie wer­den Gläu­bi­ger ge­schützt?

Eine Spal­tung führt zur Auf­tei­lung von Ka­pi­tal und da­mit zu ei­ner Ver­rin­ge­rung des Haf­tungs­ka­pi­tals für die Gläu­bi­ger. Zu­dem en­steht wie bei der Ver­schmel­zung eine Gläu­bi­ger­kon­kur­renz. Die Gläu­bi­ger müs­sen da­her ge­schützt wer­den:

  • Zum Schutz der Gläu­bi­ger des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers ord­net § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG eine ge­samt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung al­ler an der Spal­tung be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger an. Ne­ben demje­ni­gen Rechts­trä­ger, dem im Spal­tungs- und Über­nah­me­ver­trag nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG eine Ver­bind­lich­keit zu­ge­wie­sen ist, haf­ten auch die üb­ri­gen be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger für einen Zeit­raum von fünf Jah­ren (§ 133 Abs. 3 UmwG) für die Ver­bind­lich­keit.

  • Den Gläu­bi­gern der be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger steht nach § 125 UmwG, § 135 UmwG i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwG wie der Ver­schmel­zung ein zeit­lich be­grenz­tes Recht auf Si­cher­heits­leis­tung (§§ 232 ff. BGB) zu, wel­ches bei dem Rechts­trä­ger, dem die For­de­rung im Spal­tungsplan zu­ge­wie­sen wur­de, gel­tend zu ma­chen ist, § 133 Abs. 1 S. 2 2. Hs. UmwG.

  • Eine Nach­haf­tung ei­nes Ein­zel­kauf­manns im Fall der Aus­glie­de­rung er­gibt sich aus § 157 UmwG.

  • Schließ­lich be­steht nach § 125 UmwG i.V.m. § 25 Abs. 1 UmwG ein Scha­denser­satz­an­spruch ge­gen die Mit­glie­der des Ver­tre­tungsor­gans/ Auf­sichts­ra­tes auf Er­satz des aus der Spal­tung re­sul­tie­ren­den Scha­dens. Für die Gel­tend­ma­chung des An­spru­ches gilt der er­lo­schene Rechts­trä­ger als fort­be­ste­hend, § 125 UmwG i.V.m. § 25 Abs. 2 S. 1 UmwG.

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