Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 54 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

III. Was ist be­züg­lich des Ver­einsvor­stands zu be­ach­ten?

2. Wie ist die Be­stel­lung des Vor­stands or­ga­ni­siert?

Als Kör­per­schaft und ju­ris­ti­sche Per­son un­ter­liegt der Ver­ein nicht dem Grund­satz der "Selbst­organ­schaft". Seine Or­gane sind da­her nicht seine Mit­glie­der, son­dern wer­den ei­gens hierzu be­ru­fen. Da­bei sind zwei Rechts­ver­hält­nisse zu un­ter­schei­den:

  • Die "Be­stel­lung" und "Ab­be­ru­fung" von Vor­stands­mit­glie­dern er­folgt grund­sätz­lich durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung (§ 27 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Diese be­trifft die Stel­lung der Vor­stands­mit­glie­der als Teil des Or­gans "Vor­stand" zu han­deln. Die Sat­zung kann dies an­ders re­geln, ins­be­son­dere die Ab­be­ru­fung auf "wich­tige Grün­de" be­schrän­ken (§ 27 Abs. 2 S. 2 BGB). Un­zu­läs­sig wäre die aus­nahms­los un­wi­der­ruf­li­che Be­stel­lung ei­nes Vor­stands­mit­glieds.

  • Von der organ­schaft­li­chen Be­stel­lung ist die schuld­recht­li­che An­stel­lung des Vor­stands­mit­glie­des zu un­ter­schei­den. Dies ist meist ein ent­gelt­li­cher Dienst­ver­trag (§ 611 BGB) oder ein un­ent­gelt­li­cher Auf­trag (§ 670 BGB). Das An­stel­lungs­ver­hält­nis wird durch or­dent­li­che oder au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung be­en­det.

Der Vor­stand kann aus ei­ner oder meh­re­ren Per­so­nen be­ste­hen. Bei meh­re­ren Vor­stands­mit­glie­dern stellt sich die Frage nach der in­ter­nen Auf­ga­ben­ver­tei­lung (z.B. "Schatz­meis­ter", "ers­ter Vor­sit­zen­der") und dem Ver­fah­ren der in­ter­nen Be­schluss­fas­sung, vgl. § 28 Abs. 1 BGB. Die­ses kann in der Sat­zung ge­re­gelt wer­den, an­sons­ten kann sich der Vor­stand eine Ge­schäfts­ord­nung ge­ben.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.