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III. Was ist be­züg­lich des Ver­einsvor­stands zu be­ach­ten?

1. Wel­che Auf­ga­ben hat der Vor­stand?

Der Vor­stand hat grund­sätz­lich un­be­schränkte Ver­tre­tungsmacht (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese kann aber durch im Ver­einsre­gis­ter ein­ge­tra­gene Sat­zungsre­ge­lun­gen (§ 68 BGB, § 71 BGB) mit Au­ßen­wir­kung be­schränkt wer­den (§ 26 Abs. 1 S. 3 BGB, an­ders § 37 Abs. 2 GmbHG und § 82 Abs. 1 AktG). Be­steht der Vor­stand aus meh­re­ren Per­so­nen gilt Fol­gen­des:

  • Bei der Ab­gabe von Er­klä­run­gen (Ak­tiv­ver­tre­tung) wird der Ver­ein durch die Mehr­heit der Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten (Mehr­heits­ver­tre­tung, § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).

  • Zum Emp­fang von Er­klä­run­gen (Pas­siv­ver­tre­tung) ist je­des ein­zelne Vor­stands­mit­glied be­fugt (Ein­zel­ver­tre­tung , § 26 Abs. 2 S. 2 BGB).

Im Ver­einsre­gis­ter kön­nen ab­wei­chende Sat­zungsre­ge­lun­gen ein­ge­tra­gen wer­den, z.B. Ein­zel­ver­tre­tung durch ein oder meh­rere Vor­stands­mit­glie­der oder Ge­samt­ver­tre­tung durch alle Vor­stands­mit­glie­der. Ne­ben dem Vor­stand kön­nen so auch be­son­dere Ver­tre­ter für be­stimmte Ge­schäfts­kreise be­stimmt wer­den (§ 30 BGB). Zu­dem kann der Vor­stand (bzw. ein "be­son­de­rer Ver­tre­ter") auch eine Voll­macht (§ 167 BGB) an Dritte er­tei­len - dies ist dann aber keine "organ­schaft­li­che", son­dern eine "rechts­ge­schäft­li­che Ver­tre­tung".

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