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C. Wel­che Or­gane hat der Ver­ein?

III. Was ist be­züg­lich des Ver­einsvor­stands zu be­ach­ten?

Der Vor­stand ist not­wen­di­ges Or­gan des Ver­eins (§ 26 Abs. 1 BGB). Er hat im We­sent­li­chen zwei Kern­auf­ga­ben:

  • Im In­nen­ver­hält­nis führt er die lau­fen­den Ge­schäfte des Ver­eins (§ 27 Abs. 3 BGB), die Zu­stän­dig­keit für Grund­satzent­schei­dun­gen ver­bleibt je­doch bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die Sat­zung kann auch die all­täg­li­chen Ge­schäfte der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu­wei­sen, § 40 BGB. Auf die Ge­schäfts­füh­rung des Vor­stands fin­det gem. § 27 Abs. 3 BGB Auf­trags­recht (§ 664 BGB - § 670 BGB) An­wen­dung. Ins­be­son­dere muss der Vor­stand nach § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 665 BGB Wei­sun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung be­fol­gen (an­ders na­ment­lich der AG-Vor­stand, § 76 AktG).
  • Im Au­ßen­ver­hält­nis ver­tritt der Vor­stand den Ver­ein ge­gen­über Drit­ten (Ver­tre­tungsmacht, § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).

Auch wenn die Auf­ga­ben des Vor­stands durch die Sat­zung an­ders de­fi­niert wer­den kön­nen, ist eine völ­lige "Ent­mach­tung" des Vor­stands durch Ent­zie­hung jeg­li­cher Ent­schei­dungs­kom­pe­ten­zen un­zu­läs­sig.

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