II. Wie läuft die Mitgliederversammlung ab?
2. Kontrollfrage: Können Beschlüsse nach §§ 134, 138 BGB nichtig sein?
| Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mehrseitige Rechtsgeschäfte im Sinne des BGB. Bedeutet dies auch, dass ein gegen Gesetz oder Satzung verstoßender Beschluss nach § 134 BGB, § 138 BGB nichtig ist? |
| Antwort (bitte anklicken) |
Im Grundsatz: Ja. Anders als die §§ 241 ff. AktG unterscheidet das BGB nicht zwischen (nur in einer bestimmten Frist) "anfechtbaren" und (in jedem Fall) "nichtigen" Beschlüssen.
|
Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.