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II. Wie läuft die Mit­glie­der­ver­samm­lung ab?

2. Kon­troll­fra­ge: Kön­nen Be­schlüsse nach §§ 134, 138 BGB nich­tig sein?

Be­schlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind mehr­sei­tige Rechts­ge­schäfte im Sinne des BGB. Be­deu­tet dies auch, dass ein ge­gen Ge­setz oder Sat­zung ver­sto­ßen­der Be­schluss nach § 134 BGB, § 138 BGB nich­tig ist?
Ant­wort (bitte ankli­cken)

Im Grund­satz: Ja.

An­ders als die §§ 241 ff. AktG un­ter­schei­det das BGB nicht zwi­schen (nur in ei­ner be­stimm­ten Frist) "an­fecht­ba­ren" und (in je­dem Fall) "nich­ti­gen" Be­schlüs­sen.

  • Teil­weise wird aber eine ana­loge An­wen­dung der §§ 241 ff. AktG be­für­wor­tet: Der Ver­ein stünde der Ak­ti­en­ge­sell­schaft struk­tu­rell na­he. Es müsse Rechts­si­cher­heit ge­währ­leis­tet wer­den, was bei ei­ner je­der­zeit (auch nach Jah­ren) gel­tend zu ma­chen­den Nich­tig­keit nicht mög­lich sei.

  • Die Recht­spre­chung lehnt diese Ana­lo­gie je­doch ab. Feh­ler­hafte Be­schlüsse sind da­her grund­sätz­lich nich­tig und da­mit un­wirk­sam. Be­ruht die Feh­ler­haf­tig­keit des Be­schlus­ses aber nur auf ei­ner das ein­zelne Mit­glied schüt­zen­den Ver­fah­rens­vor­schrift, muss die­ses den Feh­ler rü­gen. Zu­dem kann der Ver­ein nach­wei­sen, dass der Be­schluss nicht auf dem Feh­ler be­ruhte (feh­lende Kau­sa­li­tät für das Er­geb­nis) und so die Nich­tig­keit ab­wen­den. Al­ler­dings die­nen mit­glie­der­schüt­zende Vor­schrif­ten häu­fig auch dem all­ge­mei­nen In­ter­es­se, dass die Wil­lens­bil­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung ord­nungs­ge­mäß ver­läuft. Zu­läs­sige Kla­ge­art, um die Nich­tig­keit der Be­schlüsse zu klä­ren, ist eine Fest­stel­lungs­klage gem. § 256 ZPO. Vor­her sind ggf. ver­einsin­terne Rechts­be­helfe zu ver­fol­gen, so­fern diese vor­ge­se­hen sind.

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