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III. Was ist be­züg­lich des Ver­einsvor­stands zu be­ach­ten?

3. Kon­troll­fra­ge: Darf der Ver­einsvor­stand auch nur aus Mit­glie­dern be­ste­hen?

Sie er­in­nern sich: "Selbst­organ­schaft" be­deu­tet, dass es in Per­so­nen­ge­sell­schaft je­den­falls eine Kon­stel­la­tion gibt, in de­nen eine Ge­sell­schaft durch ihre Ge­sell­schaf­ter ohne Ein­fluss Drit­ter ver­tre­ten wird. Im Ver­ein gilt die­ser Grund­satz je­doch nicht.

Darf dann ein Vor­stand aus­schließ­lich aus Ver­einsmit­glie­dern be­ste­hen oder müs­sen Vor­stands­po­si­tion und Mit­glied­schaft stets ge­trennt sein ("In­kom­pa­ti­bi­li­tät" wie zwi­schen Auf­sichts­rat und Vor­stand in der AG, § 105 Abs. 1 AktG)?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Das Feh­len ei­ner Pflicht zur "Selbst­organ­schaft" be­deu­tet nicht um­ge­kehrt einen Zwang zur "Fremd­organ­schaft". Auch Ver­einsmit­glie­der kön­nen Mit­glie­der im Vor­stand ei­nes Ver­eins sein. Frei­lich er­folgt dies (re­gel­mä­ßig) nicht al­lein auf­grund ih­rer Mit­glied­schaft, son­dern auf­grund ei­ner "Be­stel­lung" durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

Der in den Per­so­nen­ge­sell­schaften (GbR, OHG, KG, PartG) gel­tende Grund­satz der Selbst­organ­schaft soll die "Vor­stand­stä­tig­keit" (Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung) mit der Stel­lung als per­sön­lich und un­be­schränkt haf­ten­der Ge­sell­schaf­ter ver­knüp­fen. Da­hin­ter steht der Schutz der Be­trof­fe­nen - nie­mand soll sein ge­sam­tes Ver­mö­gen völ­lig in die Hände Drit­ter le­gen.

Die Selbst­organ­schaft ist also nur ein Schutz­me­cha­nis­mus zu­guns­ten der haf­ten­den Ge­sell­schaf­ter. In Ver­einen, aber auch in GmbH, UG (haf­tungs­be­schränkt), AG und SE be­ste­hen diese Ge­fah­ren je­doch nicht - denn es haf­tet nur die ju­ris­ti­sche Per­son. Da­her ist der Schutz dort ver­zicht­bar. Eine Pflicht, von ei­ner rei­nen Selbst­organ­schaft ab­zu­wei­chen, be­grün­det dies je­doch nicht.

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