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II. Wie wird der Ver­ein rechts­fä­hig?

2. Was gilt bei der Ge­neh­mi­gung ei­nes wirt­schaft­li­chen Ver­eins?

Die Rechts­form des (rechts­fä­hi­gen) wirt­schaft­li­chen Ver­eins wäre die "Traum­rechts­form" für viele Un­ter­neh­men: Ohne (mehr oder we­ni­ger) strenge Ka­pi­tal­schutz­vor­schrif­ten er­laubt er eine Haf­tungs­be­schrän­kung, ein Mit­glie­der­wech­sel ist form­los mög­lich und die Sat­zung kann wei­test­ge­hend frei ge­stal­tet wer­den. Der Gläu­bi­ger- und An­le­ger­schutz wäre hin­ge­gen auf Null re­du­ziert.

Wirt­schaft­li­che Ver­eine sol­len da­her nur aus­nahms­weise nach staat­li­cher Ver­lei­hung (Kon­zes­si­ons­sys­tem) Rechts­fä­hig­keit er­lan­gen (§ 22 BGB). Eine sol­che kommt in Be­tracht, wenn der wirt­schaft­li­che Ver­ein durch Son­der­vor­schrif­ten (z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Markt­struk­turG) zu­ge­las­sen ist. Im Üb­ri­gen ist der wirt­schaft­li­che Ver­ein sub­si­diär ge­gen­über den spe­zi­el­le­ren wirt­schaft­li­chen Kör­per­schaften (Ge­nos­sen­schaft, KGaA, GmbH und AG). Nur wenn diese Rechts­for­men we­gen be­son­de­rer Um­stände im Ein­zel­fall zur Ver­fol­gung des Zwecks un­zu­mut­bar sind, soll der Ver­ein ge­neh­migt wer­den.

Eine Ver­lei­hung der Rechts­fä­hig­keit (als wirt­schaft­li­cher Ver­ein) darf eben­falls nur er­fol­gen, so­weit nicht be­reits die Ein­tra­gung (als Ideal­ver­ein) mög­lich ist (sog. "Al­ter­na­ti­vi­täts­grund­satz").

Ins­ge­samt hat der wirt­schaft­li­che Ver­ein prak­tisch nur eine ge­ringe Be­deu­tung.

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