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II. Wie wird der Ver­ein rechts­fä­hig?

3. Was gilt zwi­schen Grün­dung und Ein­tra­gung/Ver­lei­hung?

Die in­terne Grün­dung durch Ver­trags­schluss und Or­gan­be­stel­lung und die ex­ter­nen Schritte (Ein­tra­gung oder Ver­lei­hung) fin­den nicht gleich­zei­tig statt. Mög­li­cher­weise wird der Ver­ein aber auch in die­ser Zwi­schen­phase tä­tig. Es stellt sich also die Fra­ge, wie ein Ver­ein zu be­han­deln ist, der nur "in­tern" voll­stän­dig ge­grün­det ist.

Bei GmbH und AG spricht man in sol­chen Fäl­len von ei­ner "Vor­ge­sell­schaft". Im Ver­einsrecht fin­det sich hin­ge­gen auf den ers­ten Blick eine ein­deu­tige Re­ge­lung in § 54 BGB: Ne­ben der per­sön­li­chen Haf­tung der "Han­deln­den" ord­net diese Re­ge­lung die An­wen­dung der Vor­schrif­ten über die BGB-Ge­sell­schaft (§§ 705 ff. BGB) an.

Aus be­stimm­ten po­li­ti­schen Grün­den wird diese Re­gel aber nur für wirt­schaft­li­che Ver­eine kon­se­quent an­ge­wandt - für Ideal­ver­eine fin­det ein kom­ple­xes, im Ge­setz nicht ver­an­ker­tes Son­der­recht des "nicht rechts­fä­hi­gen Ver­eins" An­wen­dung, das wir am Ende die­ses Ka­pi­tels nä­her be­trach­ten wer­den. Hier ge­nügt die Er­kennt­nis, dass es be­reits vor der Ein­tra­gung bzw. Ge­neh­mi­gung einen Ver­band gibt, der am Rechts­ver­kehr teil­neh­men kann.

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