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II. Wie wird der Ver­ein rechts­fä­hig?

1. Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen er­folgt die Ein­tra­gung des Ver­eins?

Ideal­ver­eine müs­sen zur Er­lan­gung der Rechts­per­sön­lich­keit (§ 54 Abs. 1 S. 2 BGB) in das Ver­einsre­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Dazu muss der Vor­stand Sat­zung und Grün­dungs­ver­trag öf­fent­lich be­glau­bi­gen las­sen (§ 77 BGB, § 129 BGB) und zu­sam­men mit dem Grün­dungs­pro­to­koll über die Vor­stands­be­stel­lung bei dem Amts­ge­richt an­mel­den, an dem der Ver­einssitz lie­gen soll (§ 55 BGB, § 59 Abs. 1 BGB) ("Re­gis­ter­ge­richt").

Dort prüft der Rechts­pfle­ger, ob die ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen voll­stän­dig sind, ein Vor­stand be­stellt wur­de, die Sat­zung den ge­setz­li­chen Min­des­tin­halt hat (§ 57 BGB), der Ver­ein min­des­tens 7 Mit­glie­der hat (§ 56 BGB) und Grün­dungs­ver­trag und Sat­zung nicht ge­gen das Ge­setz oder die gu­ten Sit­ten ver­sto­ßen.

Be­ste­hen keine Be­den­ken, er­folgt die Ein­tra­gung; erst ab die­sem Mo­ment darf sich der Ver­ein als "e.V." be­zeich­nen (§ 65 BGB) und er­langt Rechts­per­sön­lich­keit (§ 21 BGB). Ohne und vor der Ein­tra­gung fin­den al­ler­dings die Re­geln des Ver­eins (§§ 24 - 53 BGB) ent­spre­chende An­wen­dung. Nicht an­wend­bar sind hin­ge­gen die §§ 55-79a BGB, die sich nur auf den ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein be­zie­hen (ins­be­son­dere die Min­dest­mit­glie­der­zahl nach § 56 BGB, der Min­des­tin­halt der Sat­zung nach §§ 57, 58 BGB so­wie die Ver­trau­ens­schutz­vor­schrif­ten der §§ 68-70 BGB).

Die Ein­sicht in die Ein­tra­gun­gen er­folgt über das ge­mein­same Re­gis­ter­por­tal der Län­der, das ir­ri­tie­ren­der­weise un­ter der Do­main www.han­dels­re­gis­ter.de ab­ruf­bar ist (dort muss man die Su­che auf "VR" be­schrän­ken). Eine bis 2022 vor­ge­se­hene se­pa­rate Be­kannt­ma­chung (zu­letzt on­line in ei­nem ei­ge­nen Por­tal, da­vor in der Ta­ges­pres­se) wurde ab­ge­schafft, da die (kos­ten­lo­se) On­li­ne­ein­sicht in die Ori­gi­nal­ein­tra­gung den glei­chen Zweck er­füllt.

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