Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 44 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

D. Was muss man be­züg­lich der Mit­glie­der be­ach­ten?

II. Wel­che Rechte und Pflich­ten hat das Ver­einsmit­glied?

Die Rechte und Pflich­ten des Ver­einsmit­glieds er­ge­ben sich ins­be­son­dere aus der Sat­zung.

Die Rechte las­sen sich ein­tei­len in

  • Ver­wal­tungs­rechte wie das Stimm- und Teil­nah­me­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung, so­wie das ak­tive und pas­sive Wahl­recht zu Äm­tern des Ver­eins und

  • Ver­mö­gens­rechte. Dies sind der An­teil am Ver­einsver­mö­gen in Form von Aus­zah­lun­gen oder dem An­teil am Li­qui­da­tionser­lös nach § 45 Abs. 3 BGB und Ge­brauchs­rechte an An­la­gen und Ein­rich­tun­gen des Ver­eins, bzw. ein Teil­nah­me­recht an Ver­an­stal­tun­gen.

Es gilt der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz. Je­doch kann die Sat­zung ein­zel­nen Mit­glie­dern oder Mit­glie­der­grup­pen Son­der­rechte ver­lei­hen (Mehr­fach­stimm­recht, Vor­stands­sitz, Be­frei­ung von der Bei­trags­pflicht). Diese dür­fen nur mit ih­rer Zu­stim­mung be­ein­träch­tigt wer­den (§ 35 BGB).

Die Pflich­ten be­ste­hen aus:

  • der Bei­trags­pflicht, die in der Sat­zung fest­ge­legt sein muss (§ 58 Nr. 2 BGB: "ob und wel­che Bei­trä­ge"). Die kon­krete Aus­ge­stal­tung kann ei­nem Ver­einsor­gan (Vor­stand, Bei­rat) über­las­sen wer­den.

  • der all­ge­mei­nen Treue­pflicht nach § 242 BGB, wel­che zu loya­lem und ver­eins­freund­li­chem Ver­hal­ten ver­pflich­tet

  • und Ne­ben­pflich­ten wie der Über­nahme von Äm­tern und die Teil­nahme an Ver­an­stal­tun­gen.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.