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I. Wie kann man die Mit­glied­schaft er­wer­ben und ver­lie­ren?

In­wie­fern be­steht ein Auf­nah­me­zwang bei Ver­einen?

Grund­sätz­lich gilt auch im Ver­einsrecht Ver­trags­ab­schluss­frei­heit - d.h. ein Ver­ein kann frei ent­schei­den, wen er als Mit­glied auf­neh­men will oder nicht. Kön­nen Sie sich Kon­stel­la­tio­nen vor­stel­len, in de­nen den­noch ein "Auf­nah­me­zwang" be­steht?

Tipp: Den­ken Sie an das Ar­beits­recht!

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Nach § 18 Abs. 2 AGG be­steht für be­stimmte Ver­einigun­gen (dazu § 18 Abs. 1 AGG) ein An­spruch auf Mit­glied­schaft wenn die Ab­leh­nung einen Ver­stoß ge­gen das Be­nach­tei­li­gungs­ver­bot des § 7 Abs. 1 AGG dar­stellt. Dies ist der Fall, so­weit ei­ner der in § 1 AGG ge­nann­ten Gründe (Ras­se, eth­ni­sche Her­kunft, Ge­schlecht, Re­li­gion oder Welt­an­schau­ung, Be­hin­de­rung, Al­ter, se­xu­elle Iden­ti­tät) vor­liegt bzw. je­den­falls sei­tens des Ver­eins an­ge­nom­men wird.

Ein Auf­nah­mean­spruch kann sich über diese (ab­schlie­ßend ge­nann­ten) Gründe hin­aus zu­dem aus § 826 BGB so­wie §§ 19 ff. GWB er­ge­ben, wenn

1. der Ver­ein eine Mo­no­pol­stel­lung oder eine er­heb­li­che wirt­schaft­li­che und so­ziale Macht­stel­lung ein­nimmt und

2. die Un­gleich­be­hand­lung durch die Ab­leh­nung un­bil­lig und sach­lich nicht ge­recht­fer­tigt ist.

Aus § 826 BGB wird nur der Miss­brauchs­ge­danke ent­nom­men, da we­der der Tat­be­stand (Vor­satz) noch die Rechts­folge (Scha­dens­kom­pen­sa­ti­on) pas­sen. Der Auf­nah­me­zwang be­kommt da­mit qua­si­ne­ga­to­ri­schen Cha­rak­ter. Ein Auf­nah­mean­spruch be­steht insb. bei Ge­werk­schaf­ten, vgl. § 20 Abs. 6 GWB.

Ein sol­cher Ein­griff in die Ver­trags­ab­schluss­frei­heit des Ver­eins ist da­hin­ge­hend ge­recht­fer­tigt, als dass es für den Ein­zel­nen eine be­son­dere (v.a. fi­nan­zi­el­le) Härte dar­stel­len kann, nicht eben­falls im Ver­ein mit­wir­ken zu dür­fen. Man denke da­bei nur an die er­wähn­ten Ge­werk­schaf­ten.

Bei rei­nen Frei­zeit­ver­ei­nen hel­fen das GWB und § 826 BGB je­doch nicht, selbst wenn diese eine Mo­no­pol­stel­lung ha­ben. In­so­fern hat die Ver­einsau­to­no­mie Vor­rang. Bei sol­chen Ver­einen ist je­doch i.d.R. auch nicht von ei­ner der­ar­tig es­sen­ti­el­len Wich­tig­keit der Mit­glied­schaft für den Ein­zel­nen aus­zu­ge­hen.

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