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D. Was muss man be­züg­lich der Mit­glie­der be­ach­ten?

I. Wie kann man die Mit­glied­schaft er­wer­ben und ver­lie­ren?

Die Mit­glied­schaft wird er­wor­ben durch:

    • die Teil­nahme an der Grün­dung oder

    • einen Bei­tritt. Die­ser ent­spricht ei­nem Auf­nah­me­ver­trag zwi­schen dem ein­tre­ten­den Mit­glied und dem Ver­ein (ver­tre­ten durch den Vor­stand), der ein Dau­er­rechts­ver­hält­nis be­grün­det. Die Mo­da­li­tä­ten des Ein­tritts im Ein­zel­nen müs­sen in der Sat­zung ge­re­gelt wer­den (§ 58 Nr. 1 BGB).

Die Mit­glied­schaft kann auf vier ver­schie­dene Ar­ten en­den:

    • Ein Ver­einsmit­glied kann je­der­zeit aus­tre­ten (§ 39 BGB). Die Sat­zung kann eine Kün­di­gungs­frist oder eine Wirk­sam­keit nur zum je­wei­li­gen Ende des Ge­schäfts­jah­res (§ 39 Abs. 2 BGB) vor­se­hen. Wei­tere Er­schwer­nisse sind un­zu­läs­sig. Bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des ist eine frist­lose Kün­di­gung der Mit­glied­schaft mög­lich, § 314 BGB. Ein Aus­schluss des Aus­tritts­rechts ist nicht mög­lich!

    • Al­ter­na­tiv kann die Mit­glied­schaft durch Ver­trag mit dem Ver­ein be­en­det wer­den.

    • Auch mit dem Tod des Mit­glie­des en­det seine Mit­glied­schaft, so­weit die Sat­zung sie nicht ver­erb­lich macht (§ 38 BGB).
    • Zu­letzt kann ein Mit­glied durch den Ver­ein aus wich­ti­gem Grund aus­ge­schlos­sen wer­den.

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