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2. Ka­pi­tel: Was ist ein Ver­ein im Sinne des BGB?

D. Was muss man be­züg­lich der Mit­glie­der be­ach­ten?

Mit dem Er­werb der Mit­glied­schaft ent­steht eine Son­der­rechts­be­zie­hung zwi­schen dem Ver­ein und sei­nem Mit­glied. Aus die­ser er­ge­ben sich be­son­dere Rechte und Pflich­ten ge­gen­über dem Ver­ein.

Die Mit­glied­schaft ist ein ge­schütz­tes sub­jek­ti­ves Recht. Je­doch ist der Ver­ein als sol­cher in sei­nem Be­stand un­ab­hän­gig von ei­nem Mit­glie­der­wech­sel, was ihn maß­geb­lich von bspw. der GbR un­ter­schei­det.

  • Für Ver­let­zun­gen haf­ten Ver­ein und Mit­glied ge­gen­sei­tig nach § 280 BGB; die Mit­glied­schaft ist da­bei das Schuld­ver­hält­nis. Al­ler­dings ob­liegt dem Mit­glied durch die ge­sell­schafts­recht­li­che Treue- und För­der­pflicht eine deut­lich ver­stärkte Scha­dens­min­de­rungs­pflicht aus § 254 BGB. Es kön­nen zu­dem be­son­dere Ver­einss­tra­fen in der Sat­zung ver­ein­bart wer­den.

  • Die Mit­glied­schaft ist auch durch § 823 Abs. 1 BGB als sons­ti­ges Recht ge­schützt.

Sie ist höchst­per­sön­lich und grund­sätz­lich we­der über­trag­bar noch ver­erb­lich (§ 38 BGB). Eine ab­wei­chende Reg­lung in der Sat­zung ist mög­lich (§ 40 BGB).

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