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D. Was muss man be­züg­lich der Mit­glie­der be­ach­ten?

III. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten bei Ver­einss­tra­fen?

Ein Ver­ein kann sich in der Sat­zung ge­gen­über sei­nen Mit­glie­dern eine "Straf­ge­walt" ge­ben, die ihn be­rech­tigt, nach selbst ge­setz­ten Maß­stä­ben bei Pflicht­ver­let­zun­gen des Mit­glieds Stra­fen ge­gen diese zu ver­hän­gen. Diese Stra­fen wer­den i.d.R. in ei­nem for­ma­li­sier­ten Ver­fah­ren ver­hängt und sol­len ver­eins­schäd­li­ches Ver­hal­ten sank­tio­nie­ren. Als Ver­einss­tra­fen sind ins­be­son­dere mög­lich:

  • Geld­bu­ßen, als pau­scha­lier­ter Scha­denser­satz oder Ver­trags­stra­fe,
  • Ver­war­nun­gen oder zeit­wei­li­ger oder dau­ern­der Aus­schluss von Ein­rich­tun­gen und Ver­an­stal­tun­gen ("Sperre") oder

  • der Aus­schluss aus dem Ver­ein. Bei feh­len­der Sat­zungsre­ge­lung ist ein Aus­schluss auch dann mög­lich, wenn ein wich­ti­ger Grund in der Per­son des Mit­glieds vor­liegt (insb. eine grobe Pflicht­ver­let­zung oder zum Schutz der Ver­bands­au­to­no­mie vor ex­trem Ver­bands­zweck-feind­li­chen An­grif­fen).

Auf Dritte fin­det die Straf­ge­walt z.B. ei­nes Sport­ver­bands An­wen­dung, so­weit v.a. durch Nut­zung von Ein­rich­tun­gen oder Teil­nahme an Ver­an­stal­tun­gen ent­spre­chende Ver­bands­ord­nun­gen an­er­kannt wer­den, der Dritte sich also auch der Straf­ge­walt un­ter­wirft.

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