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C. Wel­che Or­gane hat der Ver­ein?

I. Wo­für ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu­stän­dig?

Das Ge­setz räumt der Mit­glie­der­ver­samm­lung um­fang­rei­che Be­fug­nisse ein:

  • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann die Sat­zung und den Zweck des Ver­eins än­dern (§ 33 Abs. 1 BGB) oder die­sen auf­lö­sen (§ 41 BGB) bzw. trotz In­sol­venz fort­set­zen (§ 42 Abs. 1 S. 2 BGB).

  • Sie be­stellt den Vor­stand und be­ruft die­sen ab (§ 27 Abs. 1 BGB); zu­dem hat sie die­sem ge­gen­über ein Wei­sungs­recht , § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 665 BGB.

  • Schließ­lich ent­schei­det sie über alle An­ge­le­gen­hei­ten, die nicht durch Ge­setz oder Sat­zung ei­nem an­de­ren Or­gan über­tra­gen sind (§ 32 BGB), sog. "Letzt­zu­stän­dig­keit der Mit­glie­der­ver­samm­lung".

Kom­pe­ten­zen kön­nen grds. auf an­dere Or­gane de­le­giert wer­den. Zu­läs­sig und bei Groß­ver­ei­nen häu­fig ist die Über­tra­gung auf eine De­le­gier­ten­ver­samm­lung, die Ent­schei­dungs­be­fug­nisse der Mit­glie­der­ver­samm­lung an de­ren Stelle wahr­nimmt. Dies macht die Or­ga­ni­sa­tion weitaus prak­ti­ka­bler. Kom­pe­tenz­be­schrän­kun­gen sind an § 40 BGB und an § 242 BGB, § 138 BGB zu mes­sen. Un­zu­läs­sig sind die völ­lige Be­schnei­dung der ge­setz­li­chen Rechte der Mit­glie­der­ver­samm­lung so­wie die Über­tra­gung der Be­fug­nis zur Än­de­rung der Sat­zung.

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