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2. Ka­pi­tel: Was ist ein Ver­ein im Sinne des BGB?

C. Wel­che Or­gane hat der Ver­ein?

Das BGB schreibt für den Ver­ein nur zwei Or­gane zwin­gend vor:

  • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das oberste Or­gan des Ver­eins. Über die­ses Or­gan kann die Ge­samt­heit der Ver­eins­mit­glie­der das Schick­sal des Ver­eins be­ein­flus­sen. Wie bei sämt­li­chen Kol­le­gial­or­ga­nen sind auch bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung strenge Ver­fah­rens­re­geln zu be­ach­ten, §§ 32 ff. BGB.
  • Da ge­rade bei grö­ße­ren Ver­einen die Mit­glie­der­ver­samm­lung nur mit er­heb­li­chem Auf­wand ein­be­ru­fen wer­den kann, ist ein zwei­tes Or­gan er­for­der­lich, das (auf Grund­lage der Wei­sun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung) die lau­fen­den Ge­schäfte führt und den Ver­ein nach Au­ßen ver­tritt. Dies ist der Ver­einsvor­stand, § 26 BGB.

Der Ver­ein kann in der Sat­zung wei­tere Or­gane ("Bei­rat", "Äl­tes­ten­rat", "Ku­ra­to­ri­um") vor­se­hen. Diese kön­nen be­ra­tend oder über­wa­chend tä­tig wer­den. Die Ein­rich­tung und die Or­ga­ni­sa­tion die­ser Or­gane steht im Be­lie­ben der Mit­glie­der.

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