Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 62 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

C. Wel­che Or­gane hat der Ver­ein?

II. Wie läuft die Mit­glie­der­ver­samm­lung ab?

Das BGB trifft Re­ge­lun­gen zur Ein­be­ru­fung (§§ 36 f. BGB) und Be­schluss­fas­sung (§§ 32 f. BGB):

  • An­ders als bei der AG ist eine jähr­li­che "or­dent­li­che" Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht vor­ge­schrie­ben. Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ist nur ein­zu­be­ru­fen, wenn "das Ver­einsin­ter­esse es er­for­dert" (§ 36 BGB) oder eine Min­der­heit von 10% der Mit­glie­der (bzw. eine durch die Sat­zung be­stimmte an­dere Zahl) dies ver­langt (§ 37 Abs. 1 BGB). Im Üb­ri­gen er­folgt eine Ein­be­ru­fung nur, wenn die Sat­zung (§ 36 BGB) dies be­stimmt. Die Ein­be­ru­fung muss so er­fol­gen, dass alle Mit­glie­der die Chance ha­ben, sich über den In­halt der zu be­fas­sen­den Be­schlüsse zu in­for­mie­ren (§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB) und eine ad­äquate Mög­lich­keit zur Teil­nahme ha­ben. Dies setzt bspw. re­gel­mä­ßig vor­aus, dass eine Liste mit den Ta­ges­ord­nungs­punk­ten zei­tig an die Mit­glie­der ver­sandt wird, da­mit diese sich vor­be­rei­ten kön­nen.

  • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird in phy­si­scher Prä­senz durch­ge­führt. Sie kann vom Vor­stand auch als hy­bride Ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, d.h. es gibt eine On­li­ne-Zu­schal­tung orts­ab­we­sen­der Mit­glie­der (§ 32 Abs. 2 S. 1 BGB). Des Wei­te­ren kön­nen die Mit­glie­der auch be­schlie­ßen, dass künf­tig eine vir­tu­elle Ver­samm­lung durch­ge­führt wird, d.h. alle neh­men im Wege elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion teil (§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB).

  • Ent­schei­dun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den durch Be­schluss ge­trof­fen (§ 32 Abs. 1 S. 1 BGB). Es ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der er­schie­ne­nen Mit­glie­der (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Ent­hal­tun­gen wer­den wie nicht er­schie­nene Per­so­nen be­han­delt - ge­zählt wer­den also nur die "Ja-" und "Nein-" Stim­men. Die Sat­zung kann al­ler­dings ein an­de­res Zähl­ver­fah­ren fest­le­gen, § 32 BGB ist keine nach § 40 BGB zwin­gende Vor­schrift. Auch las­sen sich be­son­dere Mehr­heits­an­for­de­run­gen für spe­zi­elle Ent­schei­dun­gen ebenso wie Min­dest­an­we­sen­heits­quo­ten fest­le­gen. Bei Sat­zungsän­de­run­gen ist eine 3/4 Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men er­for­der­lich; ei­ner Zweck­än­de­rung müs­sen alle Mit­glie­der zu­stim­men, § 33 BGB. Bei Ent­schei­dun­gen, die spe­zi­fisch ein ein­zel­nes Ver­einsmit­glied be­tref­fen, ist die­ses nach § 34 BGB nicht stimm­be­rech­tigt. Dies ist ins­be­son­dere dann ge­ge­ben, wenn ein Mit­glied bspw. aus­ge­schlos­sen wer­den soll.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.